Rn 13

Erbrechtliche Verfügungen können gegen die guten Sitten verstoßen. Folge ist die Nichtigkeit der Verfügung, § 138 I (insb zur Sittenwidrigkeit von Bedingungen vgl §§ 2074, 2075 Rn 6 ff), soweit die Sittenwidrigkeit reicht. Angesichts der in Art 14 GG geschützten Testierfreiheit ist bei der Bejahung der Sittenwidrigkeit Zurückhaltung geboten. Voraussetzung ist das Vorliegen objektiv sittenwidriger Tatsachen, die (anders als das Sittenwidrigkeitsurteil selbst) dem Erblasser evident waren.

 

Rn 14

Für die Ermittlung der Sittenwidrigkeit ist – wie bei anderen Rechtsgeschäften – grds auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, also der Errichtung des Testaments, abzustellen (BGHZ 20, 71). Richtigerweise ist jedoch eine Verfügung, die bei Eintritt des Erbfalls aufgrund eines Wandels der Anschauungen nicht mehr als sittenwidrig anzusehen ist, nach den zur Zeit des Erbfalls herrschenden Kriterien zu behandeln (Hamm FamRZ 79, 1074; Erman/Schmidt vor § 2064 Rz 13; Lange/Kuchinke § 34 IV 5; krit Staud/Otte vor § 2064 Rz 181).

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