Gesetzestext

 

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Ein nichtiges Rechtsgeschäft bleibt auch dann nichtig, wenn der Nichtigkeitsgrund später entfällt (Kohte JuS 84, 511). § 141 eröffnet aber die Möglichkeit, das Rechtsgeschäft unter erleichterten Voraussetzungen vom Zeitpunkt der Bestätigung an wirksam werden zu lassen. Die Bestätigung verlangt damit keine Neuvornahme des Rechtsgeschäfts, sondern gilt nur im Hinblick auf die Folgen als solche (BGH NJW 99, 3705 [BGH 28.09.1999 - XI ZR 90/98]). Sie kann mit einer Vertragsänderung verbunden werden oder mit einer Änderungsvereinbarung erfolgen (BGH NJW 12, 1570 Tz 21).

B. Abgrenzung.

I. Bestätigung gem § 144.

 

Rn 2

Die Bestätigung nach § 144 betrifft ein wirksames, noch nicht angefochtenes Rechtsgeschäft und führt nur zum Verlust des Anfechtungsrechts. Sie stellt geringere Anforderungen und setzt keine empfangsbedürftige Willenserklärung voraus (RGZ 68, 398). Nach Ausübung des Anfechtungsrechts ist eine Bestätigung gem § 141 möglich (BGH NJW 71, 1800).

II. Heilung.

 

Rn 3

Bei ihr handelt es sich um eine gesetzliche, unabhängig von einem rechtsgeschäftlichen Willen eintretende Folge, §§ 311b I 2, 518 II, 766 3.

III. Genehmigung.

 

Rn 4

Sie betrifft ein schwebend unwirksames Geschäft und wirkt im Gegensatz zur Bestätigung nach § 141 I ex tunc, §§ 184, 108 I, 177 I, 1366 I.

IV. Umdeutung.

 

Rn 5

Aufgrund eines hypothetischen Parteiwillens wird hier ein Rechtsgeschäft mit einem anderen als den ursprünglich gewollten Inhalt aufrechterhalten, ohne dass ein erneutes Rechtsgeschäft erforderlich wird.

C. Voraussetzungen.

I. Nichtiges Rechtsgeschäft.

 

Rn 6

Bestätigt werden können nur Rechtsgeschäfte, die etwa gem §§ 105 I, 116 2, 117 I, 118, 125 I, 134, 138, 142 I nichtig sind. Vor Ausübung des Anfechtungsrechts gilt § 144 (BGH NJW 71, 1800). Denkbar ist aber eine Analogie im Fall des § 312g IV.

II. Erklärter Bestätigungswille.

 

Rn 7

Der Erklärungstatbestand muss nach außen erkennen lassen, dass das Rechtsgeschäft trotz Zweifel an der Wirksamkeit gelten soll (Staud/Roth § 141 Rz 20; Medicus/Petersen AT Rz 531). Dies meint wohl auch die Formulierung der Rspr, wonach Kenntnis der Nichtigkeit, zumindest aber Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erforderlich sind (BGH NJW 82, 1981; 95, 2290; NZG 08, 471 [BGH 17.03.2008 - II ZR 239/06] Tz 15), weshalb ein Festhalten an einem unerkannt nichtigen Geschäft keine Bestätigung darstellt (BGH NJW 95, 2290 [BGH 10.05.1995 - VIII ZR 264/94]; 10, 1364 Rz 66, deklaratorischer Bezug). Dies gilt auch, wenn die Vertragsparteien den nichtigen Vertrag zugunsten der benachteiligten Partei ändern (BGH NJW 12, 1570 Tz 21). Wirksam ist unter dieser Voraussetzung auch eine konkludent erklärte Bestätigung (BGHZ 11, 60; 138, 347). Eine Bestätigung kann mit einer Erfüllungshandlung (BGH WM 83, 232) oder einer Vertragsänderung erfolgen (BGHZ 7, 163; NJW 82, 1981).

III. Vorliegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen.

 

Rn 8

Im Zeitpunkt der Bestätigung müssen alle Wirksamkeitsvoraussetzungen des zu bestätigenden Geschäfts vorliegen. Bei einem Vertrag ist eine erneute Einigung erforderlich, doch muss nicht über alle Vereinbarungen des ursprünglichen Rechtsgeschäfts eine Willensübereinstimmung hergestellt und erklärt werden. Es genügt, wenn sich die Parteien in Kenntnis der Abreden auf den Boden des Vertrags stellen (BGH NJW 82, 1981; 99, 3705). Der Nichtigkeitsgrund darf nicht fortbestehen. Bei einer Sittenwidrigkeit müssen die Gründe für diese Sittenwidrigkeit entfallen sein (BGH NJW 73, 466 [BGH 25.01.1973 - II ZR 139/71]; 82, 1981 f [BGH 06.05.1982 - III ZR 11/81]; Kohte JuS 84, 509). Bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot muss das Verbot aufgehoben sein (BGHZ 11, 60). Ein formbedürftiges Rechtsgeschäft kann wirksam nur unter Beachtung der Formanforderungen bestätigt werden, auch wenn das Geschäft nicht wegen Formmangels, sondern aus anderen Gründen nichtig ist (BGH NJW 85, 2580 [BGH 06.05.1985 - VIII ZR 119/84]; Soergel/Hefermehl § 141 Rz 7; aA Staud/Roth § 141 Rz 16). Etwas anderes gilt, wenn das Formerfordernis zwischenzeitlich entfallen ist (BGH NJW 73, 1367). Es genügt, wenn in der Urkunde des bestätigenden Geschäfts auf die Urkunde über das zu bestätigende Geschäft verwiesen wird (BGH NJW 99, 3705 [BGH 28.09.1999 - XI ZR 90/98]).

D. Rechtsfolgen.

 

Rn 9

Die Bestätigung entfaltet keine Rückwirkung. Das Rechtsgeschäft ist erst vom Zeitpunkt der Bestätigung an wirksam (BGHZ 54, 63; NJW 99, 3705; BAG NJW 05, 2334; 3596). Bei Verträgen sind nach der Auslegungsregel in § 141 II die Parteien im Zweifel verpflichtet, einander so zu stellen, wie sie bei einem von Anfang an gültigen Vertrag gestanden hätten. Ein abw Parteiwillemuss zweifelsfrei feststehen (RG JW 31, 2227). Die Auslegungsregel begründet eine schuldrechtliche Rückbeziehung (BaRoth/Wendtland § 141 Rz 12). Auf die schriftliche Bestätigung einer unwirksamen mündlichen Arbeitsvertragsbefristung ist § 141 II unanwendbar (BAG NJW 05, 2334; ...

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