Rn 61

Weist der Vertragsschluss einen Fehler auf, so hängt es von der Art des Fehlers ab, ob der Vertrag nichtig (Bsp §§ 134, 138), (schwebend) unwirksam (§§ 108 I, 177 I, 1366 I, 1369 I, 1819 ff) oder anfechtbar (§§ 119, 120, 123) ist.

 

Rn 62

Bei fehlerhaften Dienst- (BGH NJW 00, 2983 [BGH 03.07.2000 - II ZR 282/98], Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers), Arbeits- (ErfK/Preis § 611a BGB Rz 145 ff) und (stillen, BGH NJW 05, 627) Gesellschaftsverträgen, die bereits in Vollzug gesetzt wurden, kann der Mangel nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden, sofern keine vorrangigen Schutzgesichtspunkte (BGH NJW 86, 65 [AG Hildesheim 27.09.1985 - 18 UR II 21/85]) eingreifen. Bis zur Geltendmachung des Mangels gilt der Vertrag als wirksam. Die Fehlerhaftigkeit des Vertrags gibt in diesen Fällen also nur ein Recht zur Auflösung ex nunc. Für Miet- oder Pachtverträge wird diese Lehre bislang nicht fruchtbar gemacht (KG NJW-RR 02, 155).

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