Rn 24

Einem unmittelbaren Abschlusszwang gleich kommt der gesetzlich verfügte Eintritt eines Dritten in ein Vertragsverhältnis. Solche Regelungen bestehen va im Miet- und Pachtrecht (§§ 565, 566, 578, 581 II, 593a, 593b) und im Arbeitsrecht (§ 613a).

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