Rn 30

Sicherungseigentum erwirbt der Sicherungsnehmer nur bei Verfügungsberechtigung des Sicherungsgebers oder bei Gutgläubigkeit nach §§ 932 ff. Bei einem Anwartschaftsrecht erwirbt der Sicherungsnehmer dieses, wenn §§ 932 ff nicht vorliegen (Geibel WM 05, 962 f). Mit Bezahlung des Kaufpreises wird er ohne Durchgangserwerb unmittelbar Sicherungseigentümer (§ 929 Rn 22).

 

Rn 31

Kollidiert eine (Raum-)Sicherungsübereignung mit einer Zubehörhaftung nach § 1120 oder einem Vermieterpfandrecht, gilt für den Rang das Prioritätsprinzip (BGHZ 202, 354 RTz 20; BGH NJW-RR 04, 772, 773; Riggert NZI 00, 241, 242). Bei antizipierter Raumsicherungsübereignung ist das übertragene Sicherungseigentum jedoch mit einem Vermieterpfandrecht belastet, soweit das Sicherungsgut erst nach der Sicherungsübereignung in gemietete Räume eingebracht wird (BGHZ 117, 200, 206 ff; 118, 201, 207 ff; Ddorf NJW-RR 98, 559, 560). Gleiches dürfte bei entspr zeitlicher Abfolge für Sicherungseigentum gelten, das nach § 1120 für Grundpfandrechte haftet (aA Riggert NZI 00, 241, 242 quotale Haftung).

 

Rn 32

Bei Vereinbarung eines Besitzkonstituts muss der gute Glaube des Sicherungsnehmers noch bei Erwerb des unmittelbaren Besitzes vorhanden sein (§ 933). Daran sowie an fehlender Besitzübertragung scheitert der gutgläubige Erwerb idR. Näheres § 932 Rn 314, § 933 Rn 13, § 934 Rn 15.

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