Rn 1

§ 933 ist die parallele Gutglaubensnorm zu § 930. Sie regelt daher die Frage, ob und unter welchen Umständen im Falle der Eigentumsübertragung durch Besitzkonstitut ein gutgläubiger Erwerb in Betracht kommt. Die Formulierung des Gesetzes hält gutgläubigen Erwerb für möglich. Dabei wird allerdings zusätzlich die Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber verlangt, so dass faktisch die Voraussetzung des § 929 1 gegeben ist. Dies bedeutet im Ergebnis, dass im Normalfall des § 930 ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.

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