Rn 14

Durch einen gutgläubigen Erwerb wird der Erwerber in gleicher Weise Eigentümer wie beim Erwerb vom Berechtigten. Eine Beschränkung seiner Rechtsstellung wegen gutgläubigen Erwerbs ist ausgeschlossen. Ansprüche des früheren Eigentümers gegen ihn aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt insb auch bei leicht fahrlässiger Eigentumsverletzung. Hier muss in § 823 I der Haftungsmaßstab der groben Fahrlässigkeit aus § 932 II übertragen werden. Der Erwerb ist derivativ. Später eintretende Bösgläubigkeit des Erwerbers ist in jedem Falle unschädlich. Bei Weiterveräußerung durch den gutgläubigen Erwerber erwirbt der Dritte vom Eigentümer (aber s.o. Rn 6). Die rechtlichen Möglichkeiten des früheren Eigentümers, der durch die Veräußerung des Nichtberechtigten sein Eigentum verloren hat, beschränken sich auf § 816 I und ggf § 687 II, 681, 667. Hat der Veräußerer die Verfügung entgeltlich vorgenommen, so kann der frühere Eigentümer Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten vom Veräußerer verlangen (§ 816 I 1). Hat der Veräußerer die Verfügung unentgeltlich vorgenommen, so kann der frühere Eigentümer sich ausnahmsweise mit seinem Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten an den Erwerber wenden (§ 816 I 2).

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