Rn 5

Die Möglichkeiten des gutgläubigen Erwerbs nach § 934 und die deutlich engere Regelung in § 933 haben zu einem Streit darüber geführt, ob die gesetzliche Regelung im Verhältnis von §§ 933 und 934 einen Wertungswiderspruch enthält (so insb Wacke Das Besitzkonstitut als Übergabesurrogat in Rechtsgeschichte und Rechtsdogmatik 1974, 50 ff; aA Lohsse AcP 06, 527 ff). Denn während beim gutgläubigen Erwerb nach § 933 zur erforderlichen Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses noch die Übergabe der Sache hinzutreten muss, genügt in der ersten Alt des § 934 die blanke Übertragung dieses mittelbaren Besitzes. Eine Übergabe wie in § 933 und § 934 zweite Alt ist nicht erforderlich. Dies hat etwa in dem berühmten Fräsmaschinen-Fall des BGH (BGHZ 50, 45) dazu geführt, dass der Eigentumsvorbehaltskäufer mit der Einräumung des Sicherungseigentums an den Erwerber wegen § 933 kein volles Eigentum übertragen konnte, während der Erwerber der Sache vom Eigentumsvorbehaltskäufer auf Grund des bestehenden Besitzkonstituts bei der Übertragung seiner Rechtsposition an einen gutgläubigen Vierten diesem gem §§ 931, 934 erste Alternative Eigentum verschaffen konnte. Der für dieses Ergebnis behauptete Wertungswiderspruch ist zu verneinen. Deshalb ist auch eine korrigierende Auslegung der Normen nicht gerechtfertigt (Soergel/Henssler § 934 Rz 3; Staud/Wiegand § 934 Rz 3 stattdessen für strenge Maßstäbe iR der Gutgläubigkeit; zweifelnd MüKo/Quack § 934 Rz 1; für teleologische Reduktion des § 934 Wilhelm Rz 901). Zunächst ist festzustellen, dass der scheinbare Wertungswiderspruch der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes entspricht (Lohsse AcP 06, 527 ff). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit gutem Grund die erstmalige Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses der Übertragung des bereits bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses nicht gleichstellt. Die größere Nähe des Erwerbers zum unmittelbaren Besitzer im Falle von §§ 930, 933 sowie die besonderen Gefahren, die der Erwerb nach § 930 im Hinblick auf die fehlende Publizität auslöst, rechtfertigen die bewusst unterschiedliche Behandlung beider Fälle durch den Gesetzgeber.

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