Rn 1

Gem § 2 I unterliegen dem Versorgungsausgleich auch Anrechte aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Für private Invaliditätsversicherungen gilt indes § 28. Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 46 von vornherein auf Versicherungen für den Fall des Alters. Sie liegen nur vor, wenn die vorgesehenen Leistungen speziell für das Alter bestimmt sind und als Ersatz für das zuvor erzielte Erwerbseinkommen dienen sollen, nicht dagegen, wenn die Versicherung auch zum Zweck der Vermögensanlage abgeschlossen worden ist und Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden (BGH FamRZ 07, 889). Eine zeitliche Begrenzung der Rentenleistungen (sog Zeitrentenversicherung) steht der Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht entgegen, wenn der Versorgungszweck der Versicherung erkennbar ist (Stuttg FamRZ 01, 493, 494). Zu sicherungsabgetretenen oder gepfändeten Anrechten vgl § 2 Rn 2e. Soweit private Versicherungsverträge iRd betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden sind (sog Direktversicherungen), findet § 46 keine Anwendung; die aus diesen Verträgen resultierenden Anrechte fallen vielmehr unter § 45.

 

Rn 1a

Gem § 2 II Nr 3 Hs 1 fallen grds nur auf Rentenleistungen gerichtete Verträge in den Versorgungsausgleich. Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht sind nur dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn das Wahlrecht bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung tatsächlich ausgeübt worden ist. Umgekehrt fällt eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nicht in den Versorgungsausgleich, wenn der Versicherungsnehmer das Wahlrecht ausgeübt hat (s § 2 Rn 4b). Anrechte aus Verträgen nach dem AltZertG unterfallen dem Versorgungsausgleich gem § 2 II Nr 3 Hs 2 unabhängig von der vorgesehenen Leistungsform, also auch dann, wenn sie auf Kapitalleistungen gerichtet sind (s § 2 Rn 4c). Nach § 46 sind jedoch nur Anrechte aus ›Riester-Verträgen‹ zu bewerten. Anrechte aus Rentenversicherungen iSd § 5a AltZertG iVm § 10 I Nr 2 lit b EStG (sog ›Rürup- oder Basisrenten‹) werden dagegen nicht von § 46 erfasst. Diese Anrechte dürfen nicht kapitalisiert werden, sodass es keinen Rückkaufswert gibt. Der Ehezeitanteil ist daher nach § 39 II Nr 2 anhand des in der Ehezeit gebildeten Deckungskapitals zu ermitteln (BTDrs 16/10144, 84).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge