Rn 6

§ 44 III 1 schreibt für die Fälle des Ruhens der Beamtenversorgung im Hinblick auf Renten aus anderen Versorgungssystemen eine sinngemäße Anwendung des II vor. In den Versorgungsausgleich fallende Renten, die zum Ruhen der Beamtenversorgung führen können, sind solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, einer berufsständischen Versorgung oder einer mindestens tw arbeitgeberfinanzierten befreienden Lebensversicherung (vgl § 55 BeamtVG) oder aus dem Dienstverhältnis bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung (vgl § 56 BeamtVG). Diese Versorgungen führen zu einer Kürzung des beamtenrechtlichen Ruhegehalts bis auf die maßgebliche Höchstgrenze. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt errechnet wird, und als ruhegehaltsfähige Dienstzeit grds die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt werden. Im Versorgungsausgleich ist ein zum tw Ruhen der Beamtenversorgung führendes anderes Anrecht nur dann von Bedeutung, wenn dieses Anrecht ebenfalls (auch) in der Ehezeit erworben worden ist und der Ausgleichsberechtigte an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat (§ 44 III 2). Andernfalls ist die ehezeitliche Anwartschaft auf Beamtenversorgung ungekürzt, also mit dem Betrag, der sich ohne Anwendung der Ruhensvorschriften ergäbe, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BGH FamRZ 17, 192 Rz 26 f). Die auf Ruhensvorschriften beruhende Kürzung der Beamtenversorgung ist im Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen, wenn gem § 18 von einem Ausgleich des zur Kürzung führenden Anrechts abgesehen wird (Celle FamRZ 16, 987).

 

Rn 6a

Ein Anrecht aus einer zwischen- oder überstaatlichen Versorgung fällt zwar gem § 19 II Nr 4 nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung. Gleichwohl sind die Ruhensvorschriften hier zu berücksichtigen, sofern das Gericht nicht in Anwendung des § 19 III auch das beamtenrechtliche Anrecht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zuweist. Zum (tw) Ruhen einer Beamtenversorgung führt auch eine Abfindung, die der Ausgleichspflichtige statt der zwischen- oder überstaatlichen Versorgung erhalten hat. Hat er über den Ausgleich der ungekürzten Versorgung hinaus an der Abfindung bereits (hälftig) partizipiert, ist eine Korrektur der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs gem § 27 geboten, um eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu verhindern (BGH FamRZ 17, 192 Rz 17 ff).

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