Rn 1a

§ 2 I zählt (in Übereinstimmung mit § 1587 BGB) die Versorgungssysteme auf, die für den Versorgungsausgleich von besonderer praktischer Bedeutung sind. Erwähnt sind in Anlehnung an das sog ›Drei-Säulen-Modell‹ der Vorsorge die Regelsicherungssysteme (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung), die betriebliche Altersversorgung und die private Alters- und Invaliditätsvorsorge. Die Aufzählung ist nicht abschließend, wie das Wort ›insbesondere‹ deutlich macht. Dem Versorgungsausgleich unterliegen daher auch andere, hier nicht ausdrücklich erwähnte Versorgungen, wie zB die Alterssicherung der Landwirte, Abgeordneten- oder Ministerversorgungen (vgl § 32). Der Umstand, dass bestimmte für die Versorgung maßgebliche zeitliche Voraussetzungen am Ende der Ehezeit noch nicht erfüllt ist, steht nach der ausdrücklichen Regelung des III der Einbeziehung einer Anwartschaft in den Versorgungsausgleich nicht entgegen (s Rn 4d). Ist ein Anrecht zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht hinreichend gesichert, fehlt ihm die Ausgleichsreife (§ 19 II Nr 1). Das Anrecht unterfällt dann dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe der §§ 20 ff. III. Versorgungsbestandteile.

 

Rn 1b

Grds fallen alle Bestandteile eines Versorgungsanrechts in den Versorgungsausgleich. Eine Ausnahme gilt jedoch gem § 40 V für ehe- und familienbezogene Bestandteile, wie zB den Familienzuschlag zum Ruhegehalt eines Beamten. Versorgungsteile, die durch anrechenbare Kindererziehungszeiten erworben worden sind, sind dagegen in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

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