Rn 2

§ 1 I bestimmt, dass das von den Ehegatten in der Ehezeit erworbene Vorsorgevermögen hälftig geteilt wird. Der Halbteilungsgrundsatz bezieht sich auf jedes einzelne von ihnen in der Ehe erworbene Anrecht. Er soll eine gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Vorsorgevermögen gewährleisten (BTDrs 16/10144, 31, 45; BGH FamRZ 16, 781 Rz 36). Das bedeutet nicht nur, dass die jew ausgleichsberechtigte Person die Hälfte eines vom anderen Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechts erhält, sondern auch, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des ihr – bezogen auf die Ehezeit – zur Verfügung stehenden Anrechts verbleibt (BGH FamRZ 18, 894 Rz 44 ff; 19, 190, Rz 10 f). Der Halbteilungsgrundsatz wird allerdings nicht strikt eingehalten. Die in den §§ 3 III und 18 enthaltenen Bagatellklauseln haben zur Folge, dass nicht in allen Fällen ein Versorgungsausgleich stattfindet und dass nicht sämtliche ehezeitlichen Versorgungsanrechte zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Dagegen bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine grds Bedenken. Denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie dem Versorgungsausgleich und aus Praktikabilitätsgründen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein und müssen deshalb in einem gewissen Rahmen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden (BVerfG FamRZ 20, 1078 Rz 93 ff; BGH FamRZ 12, 192 Rz 17). Bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen ist der Halbteilungsgrundsatz jedoch zu berücksichtigen (BTDrs 16/10144, 45; BGH FamRZ 12, 192 Rz 33).

 

Rn 2a

Der Begriff der Teilung umfasst sowohl die öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen der internen Teilung iR desselben Versorgungssystems (§§ 10–13) und der externen Teilung über ein vom ausgleichsberechtigten Ehegatten bestimmbares anderes Versorgungssystem nach den §§ 14–17 als auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20–26 (BTDrs 16/10144, 45). Teilungsgegenstand sind die von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten. Diese werden in § 1 I als ›Ehezeitanteile‹ legal definiert. Die konkrete Berechnung der Ehezeit ergibt sich aus § 3 I. Wie der Ehezeitanteil eines Anrechts zu ermitteln ist, wird in § 5 allg umrissen und in den §§ 39–46 in den Einzelheiten geregelt. Die Ehezeitanteile sind in der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen (§ 5 I) und auch zu teilen (BTDrs 16/10144, 50; BGH FamRZ 12, 1545 Rz 9; 17, 1655 Rz 11 f).

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