Gesetzestext

 

(1) 1Der Anspruch nach § 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. 2Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist.

(2) 1Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 2Gleiches gilt für den Anspruch, der Gegenstand eines außergerichtlichen Vergleichs ist oder der durch rechtsgeschäftliche Erklärung anerkannt wurde.

 

Rn 1

§ 13 ergänzt in Umsetzung von Art 11 ProdHaftRL § 12 durch eine vAw zu beachtende Ausschlussfrist. Sie soll als Ausgleich für die Vermutung der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit des Produkts dienen (BTDrs 11/2447, 25). § 13 gilt nur für Ansprüche aus § 1, nicht für Rückgriffsansprüche nach § 5 2 (ggf iVm § 6 II 2) und nicht für andere Ansprüche, insb greifen für Ansprüche aus § 823 I BGB die für den Geschädigten teilw günstigeren Obergrenzen des § 199 II, III BGB. Die Fristdauer von 10 Jahren kann durch Parteivereinbarung verlängert, wegen § 14 aber nicht verkürzt werden (zB Staud/Oechsler § 14 Rz 7; MüKo/Wagner § 14 Rz 6 mwN; NK-BGB/Katzenmeier § 14 Rz 2). Die Frist beginnt mit dem Inverkehrbringen durch den jeweiligen Hersteller (nicht erst mit der Verwendung, etwa bei Implantation einer Prothese, KG VersR 19, 1100, 1101), so dass wie bei § 12 unterschiedliche Fristen laufen können. Das Inverkehrbringen bestimmt der EuGH nach objektiven Kriterien; entscheidend sei, dass das Produkt den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen habe (was beim Vertrieb an eine 100%ige Tochtergesellschaft nicht der Fall sein muss) und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten sei, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten werde (EuGH Slg 06, I-1313 Rz 26 ff; zust Wurmnest/Doralt GPR 07, 118, 121). Nach Fristablauf kann die erbrachte Leistung gem § 812 I 1 Var 1 BGB zurückgefordert werden, denn § 214 II 1 BGB gilt nur für Verjährungs-, nicht für Ausschlussfristen (MüKo/Grothe § 214 BGB Rz 9 mwN; NK-BGB/Katzenmeier § 13 Rz 2). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (MüKo/Wagner § 13 Rz 2; NK-BGB/Katzenmeier § 13 Rz 2).

 

Rn 2

Ausnahmen vom Erlöschen des Anspruchs sind in § 13 I 2, II geregelt. Unklar ist, ob das Nichterlöschen bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits oder Mahnverfahrens nach § 13 I 2 als Hemmung iSd § 209 BGB, als Ablaufhemmung nach dem Modell des § 203 2 BGB oder als Unterbrechung der Verjährung mit anschließendem Neubeginn iSd § 212 BGB einzuordnen ist. Am sinnvollsten lässt es sich als Ablaufhemmung verstehen, bei der die Zeit für den gescheiterten Durchsetzungsversuch später der Verjährungsfrist hinzugerechnet wird (so auch insb MüKo/Wagner § 13 Rz 10; aA zB Staud/Oechsler § 13 Rz 9), zumal in einer Entwurfsbegründung zur RL noch von ›Hemmung‹ die Rede war (EG-Bulletin Suppl 11/76, 19). Anhängigkeit iSd § 13 I 2 setzt weniger voraus als Rechtshängigkeit; es genügt, dass ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren (nicht aber lediglich ein Prozesskostenhilfeverfahren, s zB Erman/Wilhelmi § 13 Rz 3; NK-BGB/Katzenmeier § 13 Rz 3; Grüneberg/Sprau § 13 Rz 3; aA Soergel/Krause § 13 Rz 3; Mayer VersR 90, 691, 698) durch Einreichung der Klageschrift bzw des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet ist; die Zustellung muss noch nicht erfolgt sein. Auch die Anhängigkeit anderer der Feststellung und Durchsetzung des Anspruchs dienender Verfahren iSd § 204 BGB reicht aus (s nur Staud/Oechsler § 13 Rz 8; Soergel/Krause § 13 Rz 3). § 13 II nennt Fallkonstellationen, in denen die Ausschlussfrist nicht anzuwenden ist. Die Regelung geht über Art 11 der RL hinaus, führt aber dessen Rechtsgedanken folgerichtig fort und ist daher europarechtlich unbedenklich (Staud/Oechsler § 13 Rz 10; Soergel/Krause § 13 Rz 4). Die Ausschlussfrist kommt nach § 13 II 1 nicht zur Anwendung, wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt ist oder sich aus einem anderen Vollstreckungstitel (iSd § 794 ZPO) ergibt; dann gilt die allgemeine Verjährungsfrist nach § 12 II iVm § 197 I Nr 3 BGB. § 13 II 2 regelt Entsprechendes für Ansprüche, die Gegenstand eines außergerichtlichen Vergleichs sind oder durch rechtsgeschäftliche Erklärung anerkannt wurden. Gemeint ist hier wohl nicht ein ausschließliches Schuldanerkenntnis iSd § 781 BGB, das ohnehin eine neue Forderung begründet, sondern ein deklaratorisches Anerkenntnis; nicht ausreichend dürfte hingegen ein einseitiges Anerkenntnis iSd § 212 I Nr 1 BGB sein (dazu insb Staud/Oechsler § 13 Rz 14; MüKo/Wagner § 13 Rz 15).

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