Gesetzestext

 

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

(2) 1Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. 2§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Rn 1

§ 6 betrifft die sich aus der Mitverantwortung anderer Personen ergebenden Möglichkeiten einer Minderung der Haftung des Herstellers (Abs 1) bzw den Ausschluss einer solchen Minderung (Abs 2).

 

Rn 2

Abs 1 regelt in Umsetzung von Art 8 II ProdHaftRL die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten. Die Verweisung auf § 254 BGB insgesamt bedeutet, dass ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens (§ 254 I BGB) – einschließlich einer Betriebsgefahr (hM, s nur Staud/Oechsler § 6 Rz 7 mwN; aA Taschner/Frietsch § 6 Rz 13) – ebenso zu berücksichtigen ist wie eine unterlassene Schadensminderung (§ 254 II 1 BGB; s zB Hamm VersR 93, 765, 766). Das Mitverschulden kann zum Verlust oder zur Kürzung des Ersatzanspruchs führen. Entscheidend ist, wie auch sonst bei § 254 BGB, ein Verschulden des Geschädigten ›gegen sich selbst‹, zB durch Benutzung entgegen der Gebrauchsanweisung (Köln OLGR 02, 94, 95 f), fehlendes Sich-Einweisen-Lassen (Ddorf RuS 04, 37, 38) oder Nichtbeachtung von Anleitung und Warnhinweisen (LG Düsseldorf NJW-RR 06, 1033, 1034 [LG Düsseldorf 30.11.2005 - 10 O 144/04]). Nach § 6 I letzter Hs muss sich der Geschädigte ein Mitverschulden desjenigen zurechnen lassen, der die tatsächliche Gewalt über die beschädigte Sache ausübt (›Bewahrungsgehilfe‹). Eine Zurechnung des Handelns von Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern iSd § 278 BGB über § 254 II 2 BGB kommt hingegen nach hM nur in Betracht, wenn zwischen Produzent und Geschädigtem ein zusätzliches Schuldverhältnis bestand (zB Staud/Oechsler § 6 Rz 9; MüKo/Wagner § 6 Rz 5; Soergel/Krause § 6 Rz 1; Erman/Wilhelmi § 6 Rz 2; ähnl Schlechtriem VersR 86, 1033, 1039). Sie erscheint zB beim Produkterwerb unmittelbar vom Hersteller denkbar; fraglich ist aber, ob sie auf mit der vertraglichen Haftung konkurrierende Ansprüche nach dem ProdHaftG übertragbar ist: Eine Einschränkung der Haftung nach dem ProdHaftG nur bei gleichzeitigem Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Beteiligten erscheint wenig sinnvoll und der verbraucherschützenden Intention des Gesetzes nicht angemessen. Der Geschädigte würde beim unmittelbaren Erwerb vom Hersteller schlechter behandelt als beim Erwerb von einem Zwischenhändler. Daher muss die Verweisung auf § 254 BGB entweder als Rechtsfolgenverweisung verstanden (was allerdings Brüche bei der Anwendung des § 254 BGB verursachen würde) oder aber einschränkend – unter Ausschluss des § 254 II 2 BGB – interpretiert werden. Die letzte Lösung erscheint sinnvoller, da sie das zivilrechtliche System der Gehilfenhaftung im Vertrags- und Deliktsrecht intakt lässt. Zudem dürften die meisten Fälle (etwa ein vorhersehbarer Fehlgebrauch durch eine Haushaltshilfe des Geschädigten) bereits durch § 6 I Hs 2 erfasst sein; offen bleiben etwa die Fälle eines Mitverschuldens gesetzlicher Vertreter durch Verletzung der Aufsichtspflicht (wie im Fall LG Osnabrück 1 O 1683/02).

 

Rn 3

Abs 2 betrifft die Fälle, in denen ein einheitlicher Schaden (nicht lediglich unterschiedliche Schadensposten) zugleich durch den Hersteller und einen Dritten (dh eine Person, für die weder der Hersteller nach § 1 – etwa weil sein Mitarbeiter bei der Herstellung des fehlerhaften Produkts mitgewirkt hat – noch der Geschädigte nach § 6 I verantwortlich ist) verursacht wurde. Regelmäßig dürfte es um Fälle der Nebentäterschaft oder des § 830 I 2 BGB gehen. Im Außenverhältnis zum Geschädigten haftet nach § 6 II 1 allein der Hersteller. Der Regress im Innenverhältnis richtet sich nach § 6 II 2 iVm § 5 2; dadurch wird eine Regressmöglichkeit für den Produzenten begründet, unabhängig davon, ob nach allgemeinen Grundsätzen eine Gesamtschuld gegeben wäre (s insb Staud/Oechsler § 6 Rz 16; Erman/Wilhelmi § 6 Rz 3). § 6 II 1 dürfte daher insoweit § 840 BGB vorgehen; die ausdrückliche Regelung erscheint angesichts der Zweifel, inwieweit bei der Haftung nach dem ProdHaftG auf allg Regeln zurückgegriffen werden kann (s.o. Vor ProdHaftG Rn 3), sinnvoll. Der Umfang des Regresses hängt von den individuellen Verursachungsbeiträgen ab (§ 5 Rn 3).

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