Rn 5

Der Anspruch auf Überlassung der Wohnung zur alleinigen Nutzung besteht auch dann, wenn der Täter mit einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit widerrechtlich gedroht hat (§ 1 II 1 Nr 1), allerdings nur dann, wenn die Überlassung der Wohnung erforderlich ist, um eine unbillige Härte für das Opfer zu vermeiden (zu einschränkend Rostock FamRZ 07, 921). Diese kann auch gegeben sein, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist, zB ein Kind unter der Trennung und deren Auswirkungen erheblich leidet, aber weiterhin bei der Mutter leben will (Brandbg FamFR 10, 449). Es reicht schon die Drohung allein; die Ursachen der Konflikte im täglichen Zusammenleben sind dagegen unbeachtlich (Schlesw NJW-RR 04, 156 [OLG Schleswig 16.06.2003 - 13 UF 93/03]). Wegen des Begriffs der unbilligen Härte iÜ wird auf § 1361b BGB verwiesen.

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