Verfahrensgang

AG Elmshorn (Teilbeschluss vom 06.06.2003; Aktenzeichen 41 F 59/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung des AG Elmshorn – FamG – vom 2.6.2003 i.d.F. des Teil-Abhilfebeschlusses vom 6.6.2003 sowie sein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandwert von 1.500 Euro zu tragen.

 

Gründe

Die gem. §§ 64b Abs. 3 FGG, 620c ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Über das Rechtsmittel hat gem. § 620c ZPO i.V.m. § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden. In den Verfahren, in denen das FGG hinsichtlich der sofortigen Beschwerde auf die Vorschriften der ZPO verweist, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der ZPO (Keidel/Kahl, freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., §§ 19–30 Vorb. 24; Keidel/Sternal, § 22 Rz. 89 ff.). Die aufgrund der Verweisung in § 64b Abs. 3 FGG statthafte sofortige Beschwerde nach § 620c ZPO stellt eine sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO dar, für die gem. § 568 S. 1 ZPO grundsätzlich der Einzelrichter zuständig ist (Feskorn, Die Zuständigkeit des Einzelrichters gem. § 568 ZPO, NJW 2003, 856 [857]).

Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen, weil das FamG in dem angefochtenen Beschluss der Antragstellerin zutreffend im Wege der einstweiligen Anordnung das Haus S. zugewiesen hat und die weiteren zur Durchsetzung der einstweiligen erforderlichen Maßnahmen zutreffend beschlossen hat. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Teil- Abhilfebeschlusses vom 6.6.2003, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Gründe haben auch ggü. dem Beschwerdevorbringen Bestand.

Der Antragsgegner führt in seiner sofortigen Beschwerde in erster Linie an, er habe sich wie ein Vater um die Kinder der Antragstellerin gekümmert und die Belastung der Beziehung der Parteien sei wesentlich darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin sich an der täglichen Hausarbeit nicht beteilige, weil sie regelmäßig Alkohol zu sich nehme. Sie zeige insoweit keinerlei Einsicht. Sie lasse den Haushalt verwahrlosen und mache trotz angespannter finanzieller Situation der „Familie” weitere Schulden. Die Antragstellerin und deren Kinder würden ihn ausgrenzen. Ihm sei deutlich gemacht worden, dass er nicht mehr „dazugehöre”, seitdem bemühe er sich um eigenen Wohnraum; von der Antragstellerin habe er lediglich einen angemessen Aufschub erbeten. Die Vorwürfe der Antragstellerin, er habe sie beschimpft und habe ihr ggü. sowie den Kindern ggü. die Anwendung von Gewalt angedroht, bestreitet der Antragsgegner. Er habe weder die Antragstellerin noch die Kinder in irgendeiner Form bedroht oder ihnen körperliche Gewalt angedroht. Körperliche Auseinandersetzungen habe es nicht gegeben, er sei auch nicht verbal ausfällig geworden.

Der Vortrag des Antragsgegners zu den Ursachen der Verschlechterung der Beziehungen der Parteien und der Auseinandersetzungen im täglichen Leben, insb. zu den behaupteten Verursachungsanteilen der Antragstellerin in Folge Alkoholkonsums kann dahinstehen. Im Rahmen der vom FamG zutreffend vorgenommenen Würdigung der Voraussetzungen einer Wohnungszuweisung nach den Regelungen der §§ 1 Abs. 2 Ziff. 1, 2 Abs. 6 Gewaltschutzgesetz ist allein maßgeblich, ob der Antragsgegner mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat und die Zuweisung erforderlich ist, um eine unwillige Härte zu vermeiden. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ihr und ihren Kindern wiederholt mit einer Körperverletzung gedroht hat mit Aussagen wie „ich knall dir eine” oder „ich hau dir eine auf die Schnauze”. Der Senat folgt der Würdigung des FamG, dass es sich dabei nicht lediglich um bloße Verwünschungen oder Beschimpfungen gehandelt hat, sondern um ernsthafte Drohungen i.S.d. §§ 240, 241 StGB. Diese Drohungen sind durch nichts gerechtfertigt, auch wenn man das Vorbringen des Antragsgegners zu den Ursachen der Konflikte im täglichen Zusammenleben als wahr unterstellt. Unerheblich ist auch, ob der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Bedrohungen zurechnungsfähig war. Schutzanordnungen können nach § 1 Abs. 3 Gewaltschutzgesetz auch dann angeordnet werden, wenn sich der Täter durch Aufnahme von Alkohol zum Zeitpunkt der Tat in einem Zustand der Schuldunfähigkeit befand.

Dass die Fortsetzung der gemeinsamen Nutzung des von der Antragstellerin gemieteten Hauses für diese eine unwillige Härte bedeuten würde, folgt bereits daraus, dass das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder der Antragstellerin beeinträchtigt ist, § 2 Abs. 6 S. 2 Gewaltschutzgesetz.

Es ist nicht ersichtlich, dass die alleinige Überlassung der Wohnung an die Antragstellerin schwerwiegende Belange des Antragsgegners verletzen würde. Er hat selbst eingeräumt, dass er von dem bisherigen Quasi-Familienverband ausgegrenzt werde und ein weiteres gedeihliches Zusammenleben zur Zeit nicht möglich...

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