Gesetzestext

 

(1) Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese:

a) dem Recht des Staates entspricht, in dem die Verfügung errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde,
b) dem Recht eines Staates entspricht, dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bzw. des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes angehörte,
c) dem Recht eines Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz hatte,
d) dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder
e) dem Recht des Staates entspricht, in dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt.

Ob der Erblasser oder eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, in einem bestimmten Staat ihren Wohnsitz hatte, regelt das in diesem Staat geltende Recht.

(2) Absatz 1 ist auch auf Verfügungen von Todes wegen anzuwenden, durch die eine frühere Verfügung geändert oder widerrufen wird. Die Änderung oder der Widerruf ist hinsichtlich ihrer Form auch dann gültig, wenn sie den Formerfordernissen einer der Rechtsordnungen entsprechen, nach denen die geänderte oder widerrufene Verfügung von Todes wegen nach Absatz 1 gültig war.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels werden Rechtsvorschriften, welche die für Verfügungen von Todes wegen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers oder der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, beschränken, als zur Form gehörend angesehen. Das Gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen erforderlichen Zeugen besitzen müssen.

A. Formgültigkeit (Abs 1).

 

Rn 1

Art 27 betrifft die Formgültigkeit einer schriftlichen Verfügung vTw (vgl Art 3 lit d). Für Deutschland u andere Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht (HTÜ; dazu IPR-Anh 12 Art 1 HTÜ Rn 1) gilt allerdings das Üb in seinem Anwendungsbereich auch weiterhin vorrangig (Art 75 I). Art 27 kommt insoweit lediglich für Erbverträge zum Zuge (Janzen DNotZ 12, 484, 488; Süß ZErb 14, 225, 227). Dies gilt auch für gemeinschaftliche Testamente in getrennten Dokumenten (München FamRZ 20, 1951, 1953 zust Anm Fornasier). Mündliche Verfügungen werden nicht von der EuErbVO erfasst (Art 1 II lit f). IÜ trifft Art 27 va für die Nichtvertragsstaaten eine verordnungsautonome Regelung. Die Formgültigkeit kann – inhaltlich ebenso wie nach dem Haager Übereinkommen – auf mehrere Rechtsordnungen gestützt werden. Es gilt der Grundsatz des favor testamenti (Simon/Buschbaum NJW 12, 2393, 2396). ›Betrügerisch‹ geschaffene grenzüberschreitende Elemente (›fraudulent creation‹) sollen dabei außer Betracht bleiben (Erw 52), s Vor EuErbVO Rn 6.

B. Einzelne Anknüpfungen.

 

Rn 2

Für die Formwirksamkeit bestehen 5 alternative Anknüpfungen. Es genügt die Einhaltung des Rechts des Staates, in dem das Testament errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde (I lit a = Art 1 I lit a HTÜ). Die Formwirksamkeit beurteilt sich auch nach dem Recht des Staates, dem zumindest einer der Verfügenden angehörte (I lit b; vgl Art 1 I lit b HTÜ). Zur Staatsangehörigkeit s oben Art 22 Rn 3 f. ferner reicht die Beachtung des Recht des Staates aus, in dem der Erblasser bzw. einer der Verfügenden seinen Wohnsitz hatte (I lit c; vgl Art 1 I lit c HTÜ). Ob der Erblasser oder eine der Personen, deren Rechtsnachfolge vTw durch einen Erbvertrag betroffen ist, in einem bestimmten Staat ihren Wohnsitz hatte, regelt das in diesem Staat geltende Recht (I UA 2, vgl Art 1 III HTÜ). Die Formwirksamkeit sich beurteilt sich ferner nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts (I lit d; vgl Art 1 I lit d HTÜ). Zum gewöhnlichen Aufenthalt s Art 21 Rn 3 ff. Soweit die Verfügung vTw unbewegliches Vermögen betrifft, ist sie auch formwirksam, wenn sie den Formerfordernissen des Staates gerecht wird, in dem sich die Immobilie befindet (I lit e = Art 1 I lit e HTÜ).

 

Rn 3

Rück- u Weiterverweisung sind nicht zu beachten (Art 34 II).

C. Änderung u Widerruf (Abs 2).

 

Rn 4

Für Änderung u Widerruf früherer Verfügungen gelten die gleichen Regeln (Art 27 II 1 = Art 2 I HTÜ). Solche Verfügungen sind aber auch dann formgültig, wenn sie den Formerfordernissen einer der Rechtsordnungen entsprechen, nach denen die geänderte oder widerrufene Verfügung vTw nach I gültig war (II 2).

D. Testierbeschränkungen (Abs 3).

 

Rn ...

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