Gesetzestext

 

(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.

(2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

 

Rn 1

Die Vorschrift hat ohne sachliche Änderung den früheren Art 46d zum 1.7.18 abgelöst. Letzterer wurde durch das AnpG zur ROM III eingeführt (BGBl I 13, 101). Die Bestimmung dient zur Durchführung dieser Verordnung, s IPR-Anh 3 Art 1 Rom III Rn 1. Für gleichgeschlechtliche Ehen gilt sie entspr (Art 17b V 1).

 

Rn 2

Art 46e I trifft eine nähere Bestimmung zur Form der Rechtswahlvereinbarung bei Ehescheidung. Eine Rechtswahlvereinbarung nach Art 5 ROM III ist notariell zu beurkunden, wenn mindestens ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Art 7 II–IV ROM III). Bei Auslandsbeurkundung ist eine Substitution (zum Begriff Art 3 Rn 51) bei Gleichwertigkeit möglich (Grüneberg/Thorn Rz 3). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist verordnungsautonom auszulegen, s IPR-Anh 3 Art 8 Rom III Rn 2.

 

Rn 3

Art 46e II stellt klar, bis zu welchem Zeitpunkt die Rechtswahl getroffen werden kann. Die Ehegatten können die Rechtswahl nicht nur bis zur Anrufung des Gerichts, sondern nach I auch noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vornehmen (II S 1). Hierauf hat das Gericht ggf hinzuweisen (Winkler v Mohrenfels ZvglRWiss 115 [16] 650, 653). § 127a BGB gilt entsprechend (II S 2), s IPR-Anh 3 Art 7 Rom III Rn 2. Ein gerichtl Protokoll bzw Vergleich genügt (§ 113 I 2 FamFG iVm §§ 159 ff ZPO; Kemper FamRBint 13, 12, 13).

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