Gesetzestext

 

(1) Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewerbeverordnung weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

1. schließt der Reiseveranstalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Pauschalreiseverträge oder bietet er in einem dieser Staaten an, solche Verträge zu schließen, oder
2. richtet der Reiseveranstalter seine Tätigkeit im Sinne der Nr. 1 auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus,

so sind die sachrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannte Staat zur Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1) erlassen hat, sofern der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(2) Hat der Vermittler verbundener Reiseleistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

1. vermittelt er verbundene Reiseleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder bietet er sie dort zur Vermittlung an oder
2. richtet er seine Vermittlungstätigkeit auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus,

so sind die sachrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannte Staat zur Umsetzung des Artikels 19 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 17 und des Artikels 19 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 erlassen hat, sofern der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(3) Hat der Vermittler verbundener Reiseleistungen in dem nach Artikel 251 § 1 maßgeblichen Zeitpunkt seine Niederlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und richtet er seine Vermittlungstätigkeit auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus, so sind die sachrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die der Staat, auf den die Vermittlungstätigkeit ausgerichtet ist, zur Umsetzung des Artikels 19 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 erlassen hat, sofern der in Aussicht genommene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.‹

A. Ursprung und Bedeutung.

 

Rn 1

Durch die Reform des Reiserechts wurde der bisherige Art 46c zu Art 46d und diese neue Vorschrift eingefügt, die ab dem 1.7.2018 gilt (Art 7 S 1 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BGBl 2017 I 2394); entgegen ihrer Überschrift behandelt sie nicht Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen allgemein – dazu unten Art 6 ROM I Rn 28 –, sondern nur Insolvenzsicherung und Information. Nach der Gesetzesbegründung BT-Drucks 18/10822 soll sie der ›Umsetzung der international-privatrechtlichen Komponente der Art 17 und 19 I-III‹ der RL 2015/2302 dienen. Hintergrund ist, dass die RL – wie schon bisher in Art 7 RL 90/314 – eine besondere Insolvenzsicherung für den Reisenden vorsieht, s Art 17 RL, § 651r nF, sie ferner dies nun auch für Vermittler verbundener Reiseleistungen vorschreibt, Art 19 I RL, § 651w III nF, und dem Vermittler verbundener Reiseleistungen Informationspflichten auferlegt werden, und zwar auch dann, wenn der Vermittler nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, Art 19 II RL, vgl § 651w II nF. Für EU- und EWR-Reiseveranstalter gibt § 651s nF – wie bisher § 651k V aF – eine Binnenmarktregel mit Herkunftslandprinzip; nach § 651w III 4 nF gilt diese auch für EU/EWR-Vermittler verbundener Reiseleistungen. Bei drittstaatlichen Anbietern soll nun Art 46c nF für Schutz sorgen. Die Begründung (BT-Drucks 18/10822 S 99) verweist insoweit auf den 50. Erw und sagt, rechtstechnisch folge die Bestimmung ›der Konzeption des Art 46b EGBGB‹; der hat allerdings eine andere Ausgangslage, da er auf einen ›engen Zusammenhang‹ abstellende Richtlinienkollisionsnormen umzusetzen hat, welche die RL 2015/2302 nicht genauso enthält. Soweit auf das ›Ausrichten‹ abgestellt wird, ist dies so zu verstehen wie in Art 46b II Nr 2 EGBGB und Art 6 ROM I (Müko/Martiny Art 46c Rz 5).

 

Rn 2

›Reiseveranstalter‹, ›Pauschalreise‹ und ›Vermittler verbundener Reiseleistungen‹ sind Begriffe de...

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