Rn 9

Für die Pflegschaft (§§ 1809 ff BGB) kommen in Betracht die Ergänzungspflegschaft iSv §§ 1809 ff BGB (BayObLG FamRZ 68, 105; LG Berlin FamRZ 71, 320; jurisPK/Gärtner/Duden Rz 10; aA (für Art 21) Schäuble BWNotZ 16, 5, 7; MüKo/Lipp Rz 56: Eltern-Kind-Beziehung; unentschieden: Staud/von Hein [19] Rz 13), u die Pflegschaft für ein ungeborenes Kind (§ 1810 BGB). Für die Anknüpfung des Statuts dieser Pflegschaften gelten dieselben kollisionsrechtlichen Vorschriften wie für die Vormundschaft – s.o. Rn 28 ff.

 

Rn 10

Die Bestellung eines Prozesspflegers als Notvertreter für einen nicht prozessfähigen, gesetzlich nicht vertretenen Beklagten durch das Prozessgericht (§ 57 ZPO) erfolgt lediglich im Interesse des Klägers. Sie ist keine Fürsorgemaßnahme für den prozessunfähigen Beklagten u daher weder als Pflegschaft iSv Art 24 noch als Schutzmaßnahme iSd KSÜ zu qualifizieren. Für sie gilt die lex fori.

 

Rn 11

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands- oder -pflegers (§§ 158, 317 FamFG) erfolgt im Interesse des Minderjährigen. Der Verfahrenspfleger ist indes nicht selbst gesetzlicher Vertreter u schließt die Eltern nicht von ihrer gesetzlichen Vertretung aus. Die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Pflegschaft (§§ 1809, 1813 BGB) sind auf die Verfahrenspflegschaft nicht anzuwenden (vgl Sternal/Giers FamFG § 276 Rz 26 mwN). Hieraus ergibt sich, dass sie in erster Linie der Gewährleistung eines dem betroffenen Minderjährigen ggü fairen Verfahrens dient u deshalb verfahrensrechtlicher Natur ist. Sie ist daher nicht als materiell-rechtliche Pflegschaft iSv Art 24 zu qualifizieren. Für sie gilt die lex fori (BRDrs 564/20 S 434).

 

Rn 12

Auch die Nachlasspflegschaft unterliegt Art 24. Nicht anwendbar ist das ErwSÜ (Röthel/Woitge IPRax 10, 409, 410).

 

Rn 13

Prozesspflegschaft (§ 57 ZPO) u Verfahrenspflegschaft (§§ 297 V, 317 FamFG) sind verfahrensrechtlich zu qualifizieren u unterfallen nicht Art 24 (s.o. Rn 18, Rn 19). Für sie gilt die lex fori (Junker IPR § 19 Rz 69).

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