Rn 5

Das AGG unterscheidet zwischen unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligungen, Belästigungen, sexuellen Belästigungen und Anweisungen zur Benachteiligung (§ 3 Rn 2, 11, 31, 42) wegen eines in § 1 genannten Grundes. Wird eine Ungleichbehandlung in Form unmittelbarer Benachteiligung festgestellt, bleibt zu prüfen, ob sie nach §§ 5, 810, 20 gerechtfertigt ist. Eine mittelbare Benachteiligung liegt gem § 3 II schon tatbestandlich nicht vor, wenn in § 3 II Hs 2 genannte sachliche Gründe greifen. Belästigung und sexuelle Belästigung gelten unter den in § 3 IV genannten Voraussetzungen als Benachteiligung; für sie dürfte Rechtfertigung ausscheiden. Subjektiv empfundene Benachteiligungen lösen das Beschwerderecht aus (§ 13); das Leistungsverweigerungsrecht (§ 14) (nur bei (sexuellen) Belästigungen) setzt zusätzlich Untätigbleiben oder offensichtlich ungeeignetes Tätigwerden des ArbG voraus. Anspruch auf Entschädigung (§ 15 II) entsteht nur bei Nichtvermögensschaden verschuldensabhängig, Anspruch auf Schadensersatz (§ 15 I) bei Vermögensschaden, jedoch nur, wenn ArbG sich nicht exkulpieren kann. Der ArbG haftet für Benachteiligungen durch Organe nach § 31 BGB und Führungskräfte nach § 278 BGB (§ 15 Rn 2); Benachteiligungen durch andere ArbN werden dem ArbG als Pflichtverletzung zugerechnet, wenn er ArbN nicht ausreichend geschult (§ 12 I, II) oder auf Verstöße nicht ausreichend reagiert hat (§ 12 III, IV).

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