Rn 42

V setzt Art 2 IV RL 2000/43/EG, 2000/78/EG und 76/207/EWG sowie Art 4 IV RL 2004/113/EG um; auch die Anweisung zur Benachteiligung gilt als Benachteiligung.

 

Rn 43

Anweisung setzt ein Weisungsrecht des Anweisenden voraus, bloße ›Aufforderung‹ genügt nicht (BKG § 3 Rz 64). ›Anweisung‹ erfordert Vorsatz hinsichtlich Weisung und Benachteiligung aus einem in § 1 genannten Grund, Verbotensein der Anweisung muss nicht vom Vorsatz umfasst sein. Entspricht Angewiesener der Weisung nicht, ist V erfüllt; Schaden entsteht zwar nicht, wohl aber Anspruch auf Entschädigung (§ 15 II).

 

Rn 44

V 2 betrifft wie IV Rechtsverhältnisse gem § 2 I Nr 1–4 (Rn 41). Der Wortlaut verlangt zwar anders als V 1 kein Weisungsrecht des ›Anstifters‹; es ergibt sich aber daraus, dass 2 nur Regelbeispiel zu 1 ist und daher auch Voraussetzungen von 1 erfüllt sein müssen. Mittelbare Täterschaft (vgl § 25 I Alt 2 StGB) dürfte nicht unter V 2 fallen, sondern unter I oder II (anders BKG § 3 Rz 66).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge