Rn 2

I 1 ist wegen § 612a BGB zT überflüssig (§ 612a BGB Rn 1 ff). I 2 schützt auch unterstützende Dritte einschl Zeugen/Zeuginnen (EuGH NZA 19, 1041). Geschützt ist Inanspruchnahme von Rechten (iE § 612a BGB Rn 2), darüber hinaus Weigerung, eine gegen §§ 6–18 verstoßende Anweisung auszuführen. Rechte sind insb die Rechte nach §§ 13–15. Eine Anweisung zur Benachteiligung ist unwirksam (§§ 3 V, 7 II), die Nichtbefolgung sanktionslos und durch I 1 geschützt.

 

Rn 3

Obwohl im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt, schützt I nur Rechtsausübung ›in zulässiger Weise‹ (§ 612a BGB Rn 2). Fehleinschätzungen fallen Beschäftigtem zur Last, auf Verschulden kommt es nicht an. Für Zulässigkeit einer Beschwerde reicht jedoch das subjektive Gefühl, benachteiligt zu sein. Risiken bestehen eher bei Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechten nach § 14 oder § 273 BGB (§ 14 Rn 3).

 

Rn 4

Der ArbG verstößt gegen I, wenn die Rechtsausübung kausal für die Maßregelung, also nicht alleiniger, wohl aber tragender Beweggrund und damit wesentliches Motiv war (§ 612a BGB Rn 4 mwN).

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