Rn 1

§ 612a will verhindern, dass Arbeitnehmer ihre Rechte nicht wahrnehmen, weil sie befürchten müssen, deswegen benachteiligt zu werden. Geschützt sind ArbN einschl leitender Angestellter, Auszubildender (§ 10 II BBiG), nicht arbeitnehmerähnliche Personen (BAG NZA 05, 1117 [BAG 15.02.2005 - 9 AZR 116/04]), freie Dienstnehmer (Müller-Glöge aaO; Sonderregelung in § 16 AGG) oder Stellenbewerber (BAG NZA 13, 429 [BAG 27.09.2012 - 2 AZR 955/11]).

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