Rn 18

Die Verletzung von § 12 ist nicht gesondert sanktioniert, kann aber Pflichtwidrigkeit des ArbG und bei Benachteiligung Schadensersatzansprüche, § 15, begründen (§ 15 Rn 2). Auch ein Zurückbehaltungsrecht des ArbN nach § 273 BGB kommt in Betracht.

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