Rn 8

Die Nrn 1–6 regeln nicht abschließend (›insb‹), was zulässig ist (EuGH NZA 09, 305 – Age Concern England; BAG NZA 09, 945 [BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07]), nach Maßgabe von 1 und 2 kommen weitere Rechtfertigungen in Betracht (Rn 6, Rn 7). Die Rechtfertigung der Regelbeispiele ist auch an 1 und 2 zu messen (3: ›können‹; s.a. BAG NZA 19, 997 [BAG 19.02.2019 - 3 AZR 215/18]), die Regelbeispiele indizieren jedoch die Verhältnismäßigkeit (BKG § 10 Rz 25).

 

Rn 9

Nr 1 entspricht nahezu wörtlich Art 6 I lit a RL 2000/78/EG, erlaubt weitergehend jedoch auch besondere Bedingungen für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Rn 21 ff) zu den in Nr 1 genannten Zwecken. Zum Schutz von Jugendlichen und älteren Beschäftigten sollen besondere Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung, ferner Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (§ 2 Rn 8) einschließlich Entlohnungen zulässig sein, zB Lohnabschläge zur leichteren Vermittlung von Berufseinsteigern oder Langzeitarbeitslosen, zusätzliche Urlaubstage (BAG NZA 19, 634 [BAG 11.12.2018 - 9 AZR 161/18]; 15, 297, Anm Bauer ArbR 14, 561 [BAG 21.10.2014 - 9 AZR 956/12]), verringerte Arbeitszeitdauer für ältere ArbN (BAG NZA 12, 803 [BAG 20.03.2012 - 9 AZR 529/10]; Rn 7, § 8 Rn 9; krit zum Mindestalter EuGH NZA 09, 891 – Hütter). Auch Regelungen zur Beendigung (namentlich § 10 KSchG), Unkündbarkeit von Auszubildenden (§ 22 II 1 BBiG), Wegfall einer Abfindung bei Anspruch auf Altersrente (EuGH NZA 15, 473 – Poul Landin) oder Altersteilzeitregelungen sind daher zulässig (BAG DB 10, 2227; LAG Nds AE 10, 145; BKG § 10 Rz 26; offengelassen für Herausnahme von ArbN in Altersteilzeit aus Sozialplan, BAG ArbRAktuell 22, 263). Die Staffelung von Kündigungsfristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gem § 622 BGB ist zulässig (BAG NZA 14, 1400, Anm Bauer ArbR 14, 488 [BAG 18.09.2014 - 6 AZR 636/13]).

 

Rn 10

Nr 2 entspricht wörtlich Art 6 I lit b RL 2000/78/EG und erlaubt Mindestanforderungen hinsichtlich Alter, Berufserfahrung oder Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung und mit der Beschäftigung verbundenen Vorteilen. Bei Nr 2 kommt zusätzlich der Prüfung der Angemessenheit (I) besondere Bedeutung zu (Rn 8). Dienstalter als entgeltbestimmender Faktor zur Honorierung von Berufserfahrung ist anerkannt (EuGH NZA 11, 1100 – Hennigs; BAG NZA 12, 161, 275 [BAG 10.11.2011 - 6 AZR 148/09]), ein konkreter Bezug zu spezifischen Aufgaben des ArbN nicht mehr erforderlich (anders noch EuGHE 89, 3199 – Danfoss). Der ArbN kann jedoch Anhaltspunkte für Ungeeignetheit liefern; dann muss der ArbG den Gegenbeweis führen (EuGH DB 06, 2350 f – Cadman).

 

Rn 11

Wird anstelle des Dienstalters ausschließlich auf das Lebensalter abgestellt, ist eine sachliche Rechtfertigung erforderlich und bei vielen Regelungen, namentlich höherer Vergütung, problematisch (EuGH NZA 11, 1100 – Hennigs; BeckRS 12, 60638; Lingemann/Gotham NZA 07, 666; Rn 7). Bloßer Zuwachs an Lebenserfahrung wird meist nicht als ausreichend für erhöhte Vergütung angesehen (zw zur Beamtenbesoldung VG Berlin, Vorlage an EuGH BeckRS 12, 58686; VG Halle, BeckRS 12, 45848); richtigerweise ist jedoch danach zu differenzieren, ob für die konkrete Art der Tätigkeit ein Zuwachs an Lebenserfahrung vorteilhaft ist, und daher eine erhöhte Vergütung rechtfertigt (zB Psychologen, Psychiater, je nach Berufsfeld auch Richter, Ärzte, Führungskräfte) oder nicht (zB rein technisch ausgerichtete Tätigkeiten; iE Lingemann/Müller BB 07, 2007). Auch für die Einstellung kann je nach vorgesehener Beschäftigung ein Mindestalter gerechtfertigt sein, wenn erhöhte Lebenserfahrung oder altersabhängige Autorität erforderlich ist (zB Eheberatung, evtl auch Personaldirektion für eine Vielzahl Beschäftigter; vgl § 8 Rn 9; abl. für Aufstieg in höhere Laufbahn BVerwG NVwZ 13, 80 [BVerwG 26.09.2012 - BVerwG 2 C 74.10]). Zulässig sind wohl beamtenrechtliche Regelungen zu Rente und Ruhestand (VGH Kassel NVwZ 10, 140 [BVerwG 23.07.2009 - BVerwG 2 C 76.08]; unzulässig: Regelaltersgrenze für Lehrer mit 65 Jahren [VG FFM v 25.7.13, 9 L 2184/13. F]; zulässig: Regelung zum Hinausschieben des Ruhestandes bis zum 68. Lebensjahr [VGH Mannheim BeckRS 13, 46506] und Altersgrenzen für die Lebenszeitverbeamtung (BVerwG NVwZ 12, 880 [BVerwG 23.02.2012 - BVerwG 2 C 76.10]; 09, 840 [BVerwG 19.02.2009 - BVerwG 2 C 18.07]; aA BKG § 24 Rz 7). Abstellen auf Berufserfahrung ist hingegen zulässig (vgl BTDrs 16/1780, 36; EuGH NZA 06, 1205 – Cadman).

 

Rn 12

Nr 3 entspricht wörtlich Art 6 I lit c RL 2000/78/EG. Ein Höchsteinstellungsalter aufgrund spezifischer Ausbildungsanforderungen ist idR unzulässig (›Young Professionals‹; BAG NZA 13, 498 [BAG 24.01.2013 - 8 AZR 429/11]), kann aber zulässig sein aufgrund der Notwendigkeit angemessener Beschäftigungszeit vor Eintritt in den Ruhestand; bei absehbarem Rentenalter soll ggf aufwändiger Einarbeitung noch betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer produktiver Arbeitsleistung gegenüberstehen (BTDrs 16/1780, 36); zulässig Höchstal...

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