Rn 1

Eine bewegliche Sache ist dann verbrauchbar, wenn es sich um tatsächlich verbrauchbare Sachen handelt, deren Gebrauch wie bei Nahrungsmitteln gerade im Verbrauch liegt. Daneben sind im Rechtssinne verbrauchbar auch solche Sachen, die zur Veräußerung bestimmt sind. Hierunter fallen Geld und Wertpapiere, soweit sie nicht zur Kapitalanlage dienen (Staud/Stieper Rz 2). Bei diesen Sachen führt der Verbrauch nicht zu einer Wertvernichtung, sondern nur zu einem Wertverlust beim Verbraucher. Die Fiktion in II erweitert die Verbrauchbarkeit auf Bestandteile eines Warenlagers oder einer anderen Sachgesamtheit. Anders als bei I, wo sich die Verbrauchbarkeit objektiv nach der Zweckbestimmung bestimmt, welche die Verkehrsanschauung einer Sache beimisst, können bei II alle Sachen erfasst werden, sofern der Berechtigte subjektiv den Zweck verfolgt, diese zu veräußern.

 

Rn 2

Das Gesetz verwendet den Begriff in Gesellschafterbeiträgen (§ 706 II entfällt zum 1.1.24), bei Hinterlegung von Inhaberpapieren (§ 2116 I 2) und bei der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 II 1). Praktische Bedeutung hat der Begriff va für den Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen. Hier ist der Nutzungsberechtigte idR zum Verbrauch der Sache berechtigt, hat aber nach Beendigung des Nießbrauchs Wertersatz zu leisten (§§ 1067, 1075 II, 1084, 1086 2). Da die Sachen nach ihrem Gebrauch nicht in unverändertem Zustand oder (bei Geld) identisch zurückgegeben werden können, kommen sie als Gegenstand von Leihe oder Miete nicht in Betracht (MüKo/Stresemann Rz 6), vielmehr wird zumeist ein Sachdarlehen (§ 607) vorliegen.

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