Gesetzestext

 

(1) 1Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. 2Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.

 

Rn 1

Für verbrauchbare Sachen, § 92, gelten Besonderheiten, die wohl darauf beruhen, dass solche Sachen häufig verderblich sind, jedenfalls aber durch Zeitablauf an Wert verlieren. Die Regelungen verlassen mangels Entstehen eines Rechts an der Sache des Eigentümers das Nießbrauchsrecht (uneigentlicher Nießbrauch; Quasi-Nießbrauch).

 

Rn 2

Unmittelbare Rechtsfolge ist der Eigentumsübergang auf den Nießbraucher, I1.

 

Rn 3

Zugleich entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Besteller, denn dieser verliert regelmäßig sein Eigentum. Bei Verfügung eines Nichtberechtigten verliert zwar der wahre Eigentümer das Eigentum, trotzdem ist er nicht in das Schuldverhältnis einbezogen (MüKo/Pohlmann § 1067 Rz 6).

 

Rn 4

Eine Aufhebung des Nießbrauchs ist begrifflich ausgeschlossen, weil eine Belastung nicht besteht. Der Nießbraucher muss gem §§ 929 ff zurückübereignen.

 

Rn 5

Nach Beendigung des gesetzlichen Schuldverhältnisses, entspr §§ 1061, 1063, 1064, besteht ein Wertersatzanspruch Besteller/Nießbraucher, I 1 Hs 2. Wertfeststellung erfolgt gem § 164 FGG. War der Besteller nicht der Eigentümer, so steht ihm der Ersatzanspruch trotzdem zu. Der Eigentümer hat den Anspruch aus § 816 I. Bei Gefährdung des Ersatzanspruchs kann Sicherheit verlangt werden, Abs 2.

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