Gesetzestext

 

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

A. Rentenberechtigter.

 

Rn 1

Die Überbaurente (§ 912 Rn 20 ff) steht dem jeweiligen Eigentümer des überbauten Grundstücks zu. Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung (§ 916) können auch der Erbbauberechtigte und der Dienstbarkeitsberechtigte die Zahlung einer Überbaurente verlangen, wenn ihre Rechte durch den Überbau beeinträchtigt werden.

 

Rn 2

Das Recht auf Zahlung der Überbaurente ist ein subjektives dingliches Recht; es kann von dem Eigentum an dem überbauten Grundstück nicht getrennt werden. Es gilt als Bestandteil des überbauten Grundstücks (§ 96); deshalb ist das Rentenrecht nicht selbstständig abtretbar, verpfändbar oder pfändbar. Etwas anderes gilt jedoch für den Anspruch auf die einzelnen Raten (§§ 914 III, 1107).

B. Rentenpflichtiger.

 

Rn 3

Der jeweilige Eigentümer des Stammgrundstücks (§ 912 Rn 8 ff) muss die Überbaurente zahlen. Die Rentenpflicht gehört zum Inhalt des Eigentums an dem Stammgrundstück.

 

Rn 4

Für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Raten (II) haftet der Eigentümer auch persönlich (§§ 1114 III, 1108 I); eine Veräußerung des Stammgrundstücks ändert daran nichts.

 

Rn 5

Bei der Veräußerung des Stammgrundstücks haftet der Erwerber für die ab dem Eigentumserwerb fällig werdenden Raten (II) sowohl dinglich als auch persönlich, für die Rückstände – neben dem Veräußerer – nur dinglich. Der gutgläubige Erwerb des Stammgrundstücks ohne Rentenpflicht ist nicht möglich.

C. Vorauszahlung.

 

Rn 6

Nach II ist die Überbaurente jährlich im Voraus zu zahlen (zur Rentenhöhe s § 912 Rn 23). Rentenberechtigter und Rentenpflichtiger können allerdings abw Vereinbarungen treffen, die nur bei Eintragung in das Grundbuch dingliche Wirkung haben.

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