Rn 18

Hat der Überbauende hinsichtlich der Grenzüberschreitung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt (Rn 13 f) und fehlt es an einem Widerspruch des Nachbarn gegen die Überbauung (Rn 15 f), ist dieser zur Duldung des Überbaus verpflichtet. Er verliert seinen Abwehranspruch aus §§ 903, 1004 I; darin liegt eine unmittelbar aus dem Gesetz folgende Eigentumsbeschränkung. Sie hat – ohne Eintragung im Grundbuch – dingliche Wirkung und trifft den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks. Zur Vermeidung künftigen Streits kann die Duldungspflicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein (BGH NJW 14, 311 f [BGH 15.11.2013 - V ZR 24/13]). Die Duldungspflicht besteht so lange, wie der Überbau (Rn 8 ff) existiert; sie entfällt nach dem vollständigen Abbruch des auf dem Stammgrundstück stehenden Gebäudes (BGH MDR 20, 1178). Sie endet auch, wenn der Nachbar etwa aufgrund eines zeitlich befristeten Mietvertrags die Inanspruchnahme seines Grundstücks nur vorübergehend gestattet hat; in diesem Fall endet die Duldungspflicht des Nachbarn mit dem Zeitablauf (BGHZ 157, 301, 307 f). Keine Duldungspflicht besteht bei einem Überbau, der nicht den Regeln der Baukunst entspricht (BGH WuM 08, 675 f [BGH 19.09.2008 - V ZR 152/07]). Zur Duldungspflicht für einen zu DDR-Zeiten ohne Einverständnis errichteten Überbau vgl BGH ZOV 19, 68 ff. Eine Duldungspflicht kann sich auch aus landesgesetzlichen Regelungen betr die Verpflichtung zur nachträglichen Anbringung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung am Nachbargebäude ergeben (BGH WuM 22, 45, 48 [BGH 12.11.2021 - V ZR 115/20], Rz 18).

 

Rn 19

Die Duldungspflicht des Nachbarn lässt nicht nur seinen Abwehranspruch aus § 1004 I entfallen, sondern auch seinen Herausgabeanspruch aus § 985; der Überbauende (Rn 2 f) hat hinsichtlich der von dem Überbau betroffenen Grundstücksfläche ein Recht zum Besitz iSd § 986 (BGHZ 27, 204, 206).

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