Rn 13

Die Duldungspflicht des Nachbarn besteht nur dann, wenn der Überbauende (Rn 2) ohne Vorsatz und ohne grobe Fahrlässigkeit über die Grundstücksgrenze gebaut hat. War er sich dagegen der Grenzüberschreitung bewusst oder hat er sich bei der Errichtung des Gebäudes im Hinblick auf den Verlauf der Grundstücksgrenze und auf das Erfordernis, diese nicht zu überbauen, besonders unsorgfältig verhalten, indem zB bei zweifelhaftem Grenzverlauf eine Vermessung unterlassen und die Grenze deshalb überbaut wurde (BGHZ 156, 170, 171 f), braucht der Nachbar den Überbau nicht zu dulden. Die grobe Fahrlässigkeit kann sich auch darauf beziehen, dass sich der Geschäftsherr für berechtigt hält, über die Grundstücksgrenze zu bauen, indem er zB das Einverständnis des Nachbarn annimmt.

 

Rn 14

Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seines Architekten, dem der Überbauende (Rn 2) die Planung und Ausführung des Bauvorhabens übertragen hat, ist der Bauherr nach § 166 analog verantwortlich (BGHZ 42, 63; aA Staud/Roth Rz 27). Ein Verschulden des Bauunternehmers und seiner Mitarbeiter an der Überschreitung der Grundstücksgrenze wird dem Geschäftsherrn dagegen nicht zugerechnet (BGH NJW 77, 375).

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