Rn 1

Um ein dauerndes Auseinanderfallen von Recht und Besitz zu verhindern (BGHZ 136, 242), wird der Bucheigentümer wirklicher Eigentümer, wenn er 30 Jahre lang Eigenbesitzer des Grundstücks war. § 900 erfasst va die Fälle, in denen die dingliche Einigung nach §§ 925, 873 wegen Mängeln nach §§ 104 ff, 134 ff, 181 nicht wirksam ist. Falls der Beginn der Ersitzungsfrist und der Beginn der Verjährungsfrist des Herausgabeanspruches weit auseinanderfallen, soll § 900 unanwendbar sein (BGH NJW 94, 1152, s aber zutr Soergel/Stürner Rz 2). Zur Ersitzung nach Enteignung in der DDR (BGHZ 136, 242; 132, 245).

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