Rn 1

Der Begriff der Sache ist maßgebend dafür, woran Eigentum, ein beschränkt dingliches Recht oder Besitz bestehen kann. Die Legaldefinition gilt uneingeschränkt für das 3. Buch des BGB. Außerhalb des Sachenrechts (zB §§ 119 II, 434, 598, 607) und im Handelsrecht wird der Sachbegriff zT auch auf unkörperliche Sachen erstreckt. Auch im Öffentlichen Recht ist der Begriffsinhalt eigenständig nach dem Normzweck zu bestimmen.

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