Gesetzestext

 

(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.

(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.

A. Allgemeines.

I. Materiell-rechtlich.

 

Rn 1

Durch Vereinigung und Bestandteilszuschreibung (Oberbegriff ›Verbindung‹) können mehrere Grundstücke im Rechtssinne zu einem Grundstück im Rechtssinne zusammengefasst werden. Im Grundbuch erfolgt dies durch Buchung mehrerer Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis. Die Rechtsfolgen von Vereinigung und Zuschreibung unterscheiden sich hinsichtlich der Belastungen in Abteilung III der Grundstücke.

II. Katasterverfahren.

 

Rn 2

Bei Vereinigung und Zuschreibung bleiben die Grundstücke im Kataster grds als selbstständige Flurstücke, insb bei unterschiedlichen Belastungen, bestehen (vgl Ddorf Rpfleger 00, 212 [OLG Düsseldorf 19.01.2000 - 3 Wx 438/99]; Soergel/Stürner Rz 9a). Nach Verbindung können Sie zu einem Flurstück verschmolzen werden (Flurstücksverschmelzung), wenn die Flurstücke aneinandergrenzen (Schöner/Stöber Rz 596, 632 ff). Eine Grundstücksteilung setzt eine Zerlegung der Grundstücke im Kataster voraus (Flurstückszerlegung).

B. Gemeinsame Voraussetzungen.

I. Gegenstand.

 

Rn 3

Gegenstand einer Vereinigung oder Bestandsteilzuschreibung können neben Grundstücken auch grundstücksgleiche Rechte sein (Schöner/Stöber Rz 627). Möglich ist auch die Verbindung von Grundstücken mit grundstücksgleichen Rechten (BayObLGZ 93, 300; aA Staud/Gursky Rz 19). Unzulässig ist die Zuschreibung des Erbbaugrundstücks zu dem darauf lastenden Erbbaurecht (KG DNotZ 11, 283 [KG Berlin 02.03.2010 - 1 W 175/08; 1 W 176/08], aA Jena RNotZ 177). Verbindung ist auch bei Wohnungs- bzw Teileigentumsrechten (BGH v 26.9.13 V ZB 152/12; Schöner/Stöber Rz 2979 mwN), Wohnungseigentum mit Grundstücken, nicht aber von Miteigentumsanteilen (BayObLG DNotZ 95, 52) oder noch nicht verselbstständigten Teilflächen möglich. Soll mit einem Grundstück eine Teilfläche verbunden werden, ist § 890 ausnahmsweise ohne Verselbstständigung der Teilfläche anwendbar (sog Zuflurstück, BayObLG Rpfleger 74, 149; zur Verbindung von Zuflurstück und Zuflurstück vgl BayObLG DNotZ 72, 350; unzulässig: Soergel/Stürner Rz 6, 9). Die Grundstücke sollen nach §§ 5 II, 6 II GBO aneinandergrenzen (zum alten Recht noch aA RGZ 51, 215). Eine Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung scheidet jedoch aus, wenn Verwirrung zu besorgen ist (§§ 5 I, 6 I GBO; Ddorf ZfIR 00, 284; Weber MittBayNot 14, 497), zB weil Belastungs- und Rangverhältnisse danach nicht mehr eindeutig sind (vgl Soergel/Stürner Rz 9a; s.a. DNotI-Report 06, 189, 191 mwN). Auch wenn Verbindung und Flurstücksverschmelzung zu unterscheiden sind, kann im Einzelfall bei unterschiedlicher Grundstücksbelastung eine Verbindung wegen §§ 5, 6 GBO ausscheiden, wenn auch eine Flurstücksverschmelzung erfolgen soll (Ddorf Rpfleger 00, 212 [OLG Düsseldorf 19.01.2000 - 3 Wx 438/99]; DNotI-Report 06, 189; s.a. Stöber MittBayNot 01, 284 ff). Die zustimmende Entscheidung des BGH v 26.9.2013 (V ZB 152/12) zur Zulässigkeit der Bestandteilszuschreibung bei unterschiedlicher Belastung mit Grundpfandrechten dürfte nach der Änderung der §§ 5, 6 GBO heute anders ausfallen.

II. Eigentum.

 

Rn 4

Spätestens bei der Eintragung müssen die zu verbindenden Grundstücke demselben Eigentümer in derselben Eigentumsform und ggf zu gleichen Anteilen gehören (Zweibr NJW-RR 90, 783 [OLG Zweibrücken 08.02.1990 - 3 W 163/89]; Erman/Lorenz Rz 10).

III. Erklärung.

 

Rn 5

Materiell-rechtlich ist die formfreie Erklärung des Eigentümers und verfahrensrechtlich dessen Bewilligung (§ 19 GBO) in der Form des § 29 GBO und Antrag (§ 13 GBO) erforderlich. Der Antrag des Eigentümers in der Form des §§ 30, 29 GBO ersetzt die Bewilligung. Im Zweifel ist die Vereinigung als Grundfall gewollt (BayObLG DNotZ 72, 350 [BGH 17.12.1971 - V ZR 137/69]; MüKo/Lettmaier Rz 9).

IV. Zustimmung Dritter.

 

Rn 6

Die Zustimmung Dritter, insb von Grundpfandrechtsgläubigern, ist nicht erforderlich, weil deren Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird (Karlsr OLGE 39, 222; MüKo/Lettmaier Rz 11). Zum landesrechtlichen Vorbehalt nach Art 119 EGBGB, § 136 GBO vgl Bauer/v Oefele/Waldner GBO §§ 5, 6 Rz 8.

V. Wirksamkeit.

 

Rn 7

Die Verbindung wird mit Eintragung im Grundbuch wirksam, und zwar auch bei Verstoß gegen §§ 5, 6 GBO (BGH DNotZ 06, 288 [BGH 24.11.2005 - V ZB 23/05]).

C. Vereinigung (Abs 1, § 5 GBO).

 

Rn 8

Durch die Vereinigung werden die ursprünglichen Grundstücke nicht wesentliche Bestandteile des neuen einheitlichen Grundstücks (BGH DNotZ 06, 288 ff). Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs bleiben bezogen auf die ursprünglichen Grundstücke getrennt bestehen (BGH DNotZ 06, 288 ff; DNotZ 78, 156 [BGH 21.10.1977 - V ZR 121/75]) und erstrecken sich nicht auch auf den jeweils anderen Teil. Das gilt auch nach Flurstücksverschmelzung, wenn die Belastung aus dem Grundbuch ersichtlich bleibt (BGH NJW 06, 1000; OLG Karlsruhe 3.2.10 6 U 34/08). Die Zwangsvollstreckung kann auch nur in den belasteten Teil betrieben werden (BGH DNotZ 06, 288 ff [B...

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