Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitritt des Gläubigers eines ehemals selbständigen Grundstücks zum Zwangsversteigerungsverfahren nach katastermäßiger Verschmelzung mehrerer Flurstücke. Zwangsversteigerung nach Vereinigung des belasteten Grundstücks

 

Leitsatz (amtlich)

a) Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.

b) In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge erstreckt.

 

Normenkette

BGB § 890 Abs. 1; ZVG § 27 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Beschluss vom 21.10.2004; Aktenzeichen 3 T 2795/04)

AG Chemnitz (Beschluss vom 05.07.2004; Aktenzeichen 11 K 225/02)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss des LG Chemnitz v. 21.10.2004 aufgehoben und der Beschluss des AG Chemnitz v. 5.7.2004 geändert.

Der Beitritt der Gläubigerin zu dem Verfahren des AG Chemnitz über die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von G. , Blatt , als Flurstück eingetragenen Grundstücks - 11 K 225/02, wird zugelassen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.565 EUR.

 

Gründe

I.

Mit Beschluss v. 21.5.2002 ordnete das AG Chemnitz auf Antrag der Gläubigerin wegen einer in Abteilung III, laufende Nr. 5, eingetragenen Zwangshypothek über 75.000 EUR die Zwangsversteigerung des im Tenor näher bezeichneten Grundstücks des Schuldners an.

Das Grundstück ist 1997 durch eine Vereinigung dreier Flurstücke entstanden, darunter das Flurstück 245/4, welches zu Gunsten der Gläubigerin mit einer Grundschuld i.H.v. 250.000 DM belastet war. Die Flurstücke wurden nachfolgend zu dem neuen Flurstück 245/11 verschmolzen.

In Abteilung III des Grundbuchs sind folgende Belastungen des neuen Grundstücks eingetragen:

Nr. 1

Grundschuld i.H.v. 250.000 DM "lastend am ehemaligen Flurstück 245/4"

Nr. 2

Grundschuld i.H.v. 150.000 DM "lastend am ehemaligen Flurstück 245/4"

Nr. 3

Zwangssicherungshypothek i.H.v. 7.717,09 EUR

Nr. 4

Zwangssicherungshypothek i.H.v. 4.416,69 EUR

Nr. 5

Zwangssicherungshypothek i.H.v. 75.000 EUR

Nr. 6

Zwangssicherungshypothek i.H.v. 16.428,70 EUR

Am 26.11.2002 hat die Gläubigerin wegen der zu ihren Gunsten als laufende Nr. 1 eingetragenen Grundschuld den Beitritt zu dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren beantragt. Das AG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Zwangsversteigerung des Flurstücks 245/4 sei nach dessen Verschmelzung in das Flurstück 245/11 nicht mehr möglich. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das LG den ablehnenden Beschluss aufgehoben und das AG angewiesen, den Antrag der Gläubigerin nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Mit Beschluss v. 5.7.2004 hat das AG den Antrag erneut zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin weiterhin den Beitritt zu dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für einen Beitritt der Gläubigerin lägen nicht vor, weil der Beitritt und das anhängige Verfahren sich nicht auf dasselbe Grundstück bezögen. Die Zwangsversteigerung sei im Hinblick auf das Flurstück 245/11 angeordnet, der Beitritt werde demgegenüber aus einem Titel betreffend das Flurstück 245/4 beantragt. Eine Vollstreckung in dieses Flurstück sei nach seiner katastermäßigen Verschmelzung nicht mehr möglich. Die durch eine Beschlagnahme an sich eintretende Aufhebung der Grundstücksvereinigung könne im Grundbuch nicht vollzogen werden, weil die früheren Einzelgrundstücke katastermäßig nicht mehr als selbständige Flurstücke vorhanden seien. Lasse sich die Bodenfläche, die für die auf dem ehemaligen Flurstück 245/4 lastende Grundschuld hafte, aber nicht unmittelbar aus dem Grundbuch feststellen, könne der Grundstückteil, auf den sich der dem Beitrittsantrag zu Grunde liegende Titel der Gläubigerin beziehe, in dem Anordnungsbeschluss nicht in ausreichend bestimmter Weise bezeichnet werden.

III.

Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Die Zurückweisung der nach § 95 ZVG i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 1 ZVG zulässigen sofortigen Beschwerde kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht die Bindungswirkung seines ersten Beschlusses in dieser Sache nicht beachtet hat.

Ein Rechtsmittelgericht, das nach Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erneut mit der Sache befasst wird, ist an die von ihm vertretene, der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsauffassung auch selbst gebunden (GmS-OGB BGHZ 60, 392 [396]; BGHZ 51, 131 [135]; BGH, Urt. v. 23.6.1992 - XI ZR 227/91, MDR 1992, 1180 = NJW 1992, 2831 [2832]). Die Selbstbindung ist Folge der in § 563 Abs. 2 ZPO angeordneten - und für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren entsprechend geltenden (BGHZ 51, 131 [135]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 318 Rz. 14) - Verpflichtung der Vorinstanz, seiner neuen Entscheidung die für die Aufhebung maßgebliche Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts zu Grunde zu legen. Die Bindung der Vorinstanz soll verhindern, dass die Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar verhindert wird, dass sie zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsmittelgericht hin- und hergeschoben wird. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn auch das Rechtsmittelgericht, falls es erneut mit der Sache befasst wird, an seine erste rechtliche Beurteilung gebunden ist.

Demnach war das Beschwerdegericht nicht berechtigt, die seinem Beschluss v. 14.7.2003 zu Grunde liegende Rechtsauffassung, wonach die Verschmelzung des Flurstücks 245/4 in das neu gebildete Flurstück 245/11 dem Beitritt der Gläubigerin zu dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren nicht entgegensteht, anlässlich seiner erneuten Befassung mit der Sache zu ändern.

2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten aber auch in der Sache rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Entgegen seiner Auffassung liegen die nach § 27 Abs. 1 ZVG erforderlichen Voraussetzungen für einen Beitritt der Gläubigerin zu dem anhängigen Verfahren über die Zwangsversteigerung des als Flurstück 245/11 eingetragenen Grundstücks vor. Der Beitrittsantrag der Gläubigerin betrifft denselben Vollstreckungsgegenstand und die gleiche Verfahrensart. Darüber hinaus erfüllt er die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung in das genannte Grundstück, insb. ist der dem Beitrittsantrag zu Grunde liegende Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt.

aa) Ein Beitritt ist zuzulassen, wenn er sich auf den von der Vollstreckung bereits erfassten Gegenstand bezieht, also dasselbe Grundstück oder denselben Grundstücksbruchteil betrifft wie der Anordnungsbeschluss (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 27 Anm. 4.8). Dabei müssen die Gegenstände nicht identisch sein, es genügt, dass sich der Beitritt auf einen von dem Hauptgegenstand umfassten Teil bezieht (Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 27 Rz. 5 f.).

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Gläubigerin vollstreckt aus einer am ehemaligen Flurstück 245/4 lastenden Grundschuld. Das Grundstück ist durch eine Vereinigung mehrerer Flurstücke gem. § 890 Abs. 1 BGB in dem im Anordnungsbeschluss genannten Grundstück aufgegangen. Es hat dadurch seine Selbständigkeit verloren und ist Bestandteil des neuen einheitlichen Grundstücks geworden (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 890 Rz. 3; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608 [609]). Die auf ihm lastenden Grundpfandrechte sind in dem bisherigen Umfang bestehen geblieben und ruhen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der bereits vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 890 Rz. 3; OLG Hamm v. 28.10.1997 - 15 W 272/97, Rpfleger 1998, 154 [155]).

bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag auch nicht deshalb zurückzuweisen, weil sich der Grundstücksteil, auf dem das Grundpfandrecht der Gläubigerin lastet, nicht mehr aus dem Grundbuch feststellen ließe und es dem Vollstreckungstitel deshalb an der erforderlichen Bestimmtheit fehlte.

Richtig ist zwar, dass die Zwangsvollstreckung in einen Grundstücksteil im Allgemeinen voraussetzt, dass dieser katastermäßig ein Flurstück darstellt (Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 5 Rz. 81). Ihren Grund hat dieses Erfordernis in dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchsrechts (BGH, Urt. v. 2.5.1975 - V ZR 131/73, NJW 1975, 1314 [1315]; Urt. v. 11.7.2003 - V ZR 56/02, BGHReport 2003, 1126 = MDR 2003, 1170 = WM 2004, 230 [231]). Er gewährleistet im Zwangsversteigerungsverfahren, dass der Umfang der Gläubigerrechte, die Rechtsstellung des Erstehers sowie die Änderungen, die an den dinglichen Rechten der Beteiligten eintreten, zweifelsfrei feststellbar sind. Demgemäß muss bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücksteils feststehen, auf welche Bodenfläche sich die Rechte des betreibenden Gläubigers beziehen.

Keine Schwierigkeiten treten in dieser Hinsicht auf, wenn der im Vollstreckungstitel als belastet bezeichnete Grundstücksteil seine rechtliche Selbständigkeit infolge einer Vereinigung gem. § 890 BGB zwar verloren hat, er jedoch - weil eine katastermäßige Verschmelzung mit den anderen Flurstücken, aus denen sich das vereinigte Grundstück zusammensetzt, nicht stattgefunden hat - weiterhin als Flurstück besteht (KG v. 27.6.1989 - 1 W 2309/89, MDR 1989, 1101 = NJW-RR 1989, 1360 [1362]). Da im Bestandsverzeichnis des neuen Grundstücks auf die früheren, nunmehr geröteten Eintragungen verwiesen wird, lässt sich durch Vergleich der Flurstücksnummern weiterhin aus dem Grundbuch feststellen, auf welcher Bodenfläche das Grundpfandrecht lastet (OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608 [609]; Wendt, Rpfleger 1983, 192 [196]).

Nichts anderes gilt, wenn der Grundstücksteil, in den vollstreckt werden soll, nach einer Verschmelzung zwar nicht mehr als Flurstück existiert, seine Benennung und Feststellung aber anhand der alten Grundbuchbezeichnung, mit der zugleich auf die katastermäßige Vermessung des alten Flurstücks Bezug genommen wird, noch möglich ist. Ist die Einzelbelastung des Grundstücksteils weiterhin aus dem Grundbuch ersichtlich und lässt sich daraus auch die Rangfolge der Belastungen entnehmen, ist der Flächenabschnitt, auf den sich das Recht des betreibenden Gläubigers bezieht, katastermäßig und damit in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise feststellbar (so zutreffend Stöber, MittBayNot 2001, 281 [284 f.]).

So verhält es sich auch hier. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt sich aus dem Bestandsverzeichnis des neu gebildeten Grundstücks, dass es durch Verschmelzung der Flurstücke 245/4, 245/7 und 245/8 entstanden ist. Weiterhin ist ersichtlich, dass die Grundschuld der Gläubigerin auf dem Teil des einheitlichen Grundstücks (245/11) lastet, welcher dem früheren Flurstück 245/4 entspricht, und dass dieses Recht allen anderen am Grundstück bestehenden Grundpfandrechten im Rang vorgeht.

b) Die von dem AG in seinem Beschluss v. 5.7.2004 dargestellten Erschwernisse bei der Durchführung der Zwangsversteigerung stehen einem Beitritt der Gläubigerin ebenfalls nicht entgegen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Schwierigkeiten eine Verwirrung i.S.d. § 5 GBO begründen und das Grundbuchamt deshalb möglicherweise bereits die Vereinigung der Grundstücke (so Stöber, MittBayNot 2001, 281 [283]), jedenfalls aber die Eintragung der Verschmelzung (so BayObLG v. 18.11.1993 - 2Z BR 108/93, NJW-RR 1994, 404 [405]; KG v. 27.6.1989 - 1 W 2309/89, MDR 1989, 1101 = NJW-RR 1989, 1360 [1361]; OLG Hamm v. 28.10.1997 - 15 W 272/97, Rpfleger 1998, 154 [155]; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608 [609]) hätte ablehnen müssen. Ein etwaiger Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 5 GBO hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen, führt also nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 890 Rz. 9a; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 5 Rz. 24). Er berechtigt das Vollstreckungsgericht deshalb auch nicht, einem beteiligten Grundpfandgläubiger den Beitritt zu dem anhängigen Verfahren über das vereinigte Grundstück zu verwehren und ihn dadurch an der Verwertung seines Grundpfandrechts zu hindern. Sind Verwicklungen bei der Zwangsversteigerung eingetreten, die die Vorschrift des § 5 GBO zu vermeiden sucht (dazu Demharter, GBO, 25. Aufl., § 5 Rz. 13, m.w.N.), muss das Vollstreckungsgericht sie, soweit dies unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes möglich ist, im Einzelfall durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes auflösen.

Das ist vorliegend in der Weise möglich, dass die unterschiedlich belasteten Grundstückteile im Zwangsversteigerungsverfahren wie selbständige Grundstücke im Rechtssinne behandelt werden und die Vorschriften über mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke (z.B. §§ 63, 64, 112 ZVG) sinngemäße Anwendung finden (vgl. generell zu dieser Möglichkeit bei nur vereinigten Grundstücken: OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608 [609]; Wendt, Rpfleger 1983, 192 [196] einerseits; und Stöber, MittBayNot 2001, 281 [283] andererseits). Sollten die Grundstücksteile verschiedenen Erstehern zugeschlagen werden, wird das Grundstück mit der Rechtskraft des Zuschlags durch Hoheitsakt geteilt und das Flurstück 245/4 abgetrennt (Stöber, ZVG, 17. Aufl., Einl. 11.7 für vereinigte Grundstücke). Es wäre dann von Amts wegen katastermäßig zu zerlegen (Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 2 Rz. 76, Rz. 78) und anschließend wieder als selbständiges Grundstück in das Grundbuch einzutragen (Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 5 Rz. 81).

IV.

Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Da die Sache entscheidungsreif ist, hat der Senat über den Antrag der Gläubigerin selbst entschieden und ihren Beitritt zugelassen (§ 577 Abs. 5 ZPO).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1464600

NJW 2006, 1000

BGHR 2006, 347

BauR 2006, 738

MittBayNot 2006, 227

WM 2006, 297

WuB 2006, 437

ZfIR 2006, 220

DNotZ 2006, 288

InVo 2006, 300

MDR 2006, 622

NJ 2006, 265

Rpfleger 2006, 150

NJW-Spezial 2006, 147

NotBZ 2006, 54

ZNotP 2006, 187

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