Mehrere Grundstücke desselben Eigentümers können im Grundbuch in der Weise verbunden werden, dass sie im Wege der Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) oder Zuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB) als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen werden.

Achtung bei Belastungen

Im Fall der Vereinigung bleiben die an den bisher selbstständigen Grundstücken eingetragenen Belastungen unverändert bestehen. Deshalb soll die Vereinigung in das Grundbuch nur eingetragen werden, wenn von ihr Verwirrung nicht zu besorgen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GBO). Zur Verwirrung führt die Belastung der Grundstücke mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder mit denselben Grundpfandrechten in unterschiedlicher Rangfolge (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GBO). Zur Beseitigung der Verwirrung ist in diesen Fällen entweder die Pfandfreigabe durch den dinglich Berechtigten oder eine Pfanderstreckung (Nachverpfändung) erforderlich, ggf. in Verbindung mit einer Rangregulierung. Bei der Zuschreibung erstrecken sich dagegen die bereits am Hauptgrundstück eingetragenen Belastungen, soweit es sich um Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden handelt, gem. §§ 1131, 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1 BGB auch auf das zugeschriebene Grundstück, haben aber Rang nach den am zugeschriebenen Grundstück schon bestehenden Belastungen. Weder bei der Vereinigung noch bei der Bestandteilszuschreibung ist die Zustimmung dinglich Berechtigter erforderlich.[1] Nach Vereinigung oder Zuschreibung können Belastungen jeweils nur noch auf dem gesamten Grundstück eingetragen werden.

[1] KG Berlin, NJW 1969 S. 470; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 631, 655a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge