Rn 10

Teilung ist die Aufhebung einer Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung oder die Abschreibung einer realen Teilfläche aus einem einheitlichen Grundstück und Buchung der entstehenden Grundstücke unter selbstständigen Nummern im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs. Sie ist erforderlich bei Veräußerung oder grds bei Belastung (§ 7 GBO) einer Teilfläche. Sie wird wirksam mit Eintragung im Grundbuch. Vorher können die Teilflächen jedoch mit Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen belastet werden (MüKo/Lettmaier Rz 14). Teilung erfordert materiell-rechtlich die formfreie Erklärung des Eigentümers und verfahrensrechtlich dessen Bewilligung (§§ 19, 29 GBO) nebst Antrag (§ 13 GBO). Die Zustimmung von dinglich Berechtigten ist nicht erforderlich, weil dessen Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird (KG NJW 69, 470 [KG Berlin 25.11.1968 - 1 W 3659/68]). Eine staatliche Teilungsgenehmigung ist nach § 19 BauGB nF nicht mehr (vgl aber § 19 II BauGB), allerdings noch nach §§ 51, 144, 169 BauGB und ggf nach den Bauordnungen der Länder (zB § 8 LBauO NRW) erforderlich. Durch die Teilung entstehen zwei oder mehrere Grundstücke im Rechtssinne, die wie das Ausgangsgrundstück belastet sind. Vgl zur lastenfreien Abschreibung von Kleinstgrundstücken Art 120 EGBGB. Bei Teilung des belasteten Grundstücks gelten nach §§ 1026, 1090 II, 1108 II und bei der Teilung des herrschenden Grundstücks nach §§ 1025, 1109 Sonderregelungen.

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