Gesetzestext

 

1Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. 2Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

 

Rn 1

Die Norm regelt die Folgen der Teilung des herrschenden Grundstücks. Wegen der Teilung des belasteten Grundstücks s § 1026.

 

Rn 2

Durch die Teilung wird die Dienstbarkeit nicht in Teilrechte aufgesplittert, sondern bleibt ein einheitliches Recht (vgl BGH Rpfleger 08, 295 [BGH 25.01.2008 - V ZR 93/07]; BayObLG NJW-RR 90, 1043 [BayObLG 10.05.1990 - BReg 2 Z 33/90]). Die Eigentümer der herrschenden Grundstücke bilden eine Bruchteilsgemeinschaft. Ein Teilerlöschen tritt nach S 2 für die Grundstücke ein, für welche die Grunddienstbarkeit nicht mehr vorteilhaft ist. Für einen Vorteil ist eine unmittelbare Nachbarschaft nicht erforderlich (München NJOZ 15, 401). Voraussetzung des Teilerlöschens einer Dienstbarkeit ist die rechtliche Beschränkung der Dienstbarkeit auf einen räumlich abgegrenzten Teil des herrschenden Grundstücks (München NJOZ 18, 1963). Die nunmehrige Ausübungsart darf aber für den Eigentümer nicht beschwerlicher werden (vgl § 1020). Der Eigentümer kann ggf gem § 1004 vorgehen.

 

Rn 3

Im Innenverhältnis mehrerer Berechtigter gelten die §§ 741 ff. Die Berechtigten können untereinander die Ausübung regeln. Str ist, ob dies gem § 745 (Mehrheitsentscheidung) geschehen kann oder ob § 1024 entspr anzuwenden ist (zum Streitstand s MüKo/Mohr § 1025 Rz 2). Letzteres dürfte wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlagen zutreffen. Der Einwand, § 1025 enthalte eine gesetzliche Ausübungsbeschränkung, steht dem nicht entgegen, denn die Beschränkung besteht nur im Verhältnis zum Eigentümer, nicht aber im Verhältnis mehrerer Berechtigter zueinander.

 

Rn 4

War das Recht in seiner Ausübung auf einen Teil des bisherigen (ungeteilten) Grundstücks beschränkt (§ 1018 Rn 5), so kann es sein, dass nach der Teilung nur bei einem (oder einigen) der neu gebildeten Grundstücke der Ausübungsvorteil besteht. Dann erlischt das Recht (§ 1019 Rn 1) an den anderen Grundstücken (vgl auch Celle FGPrax 10, 224 [OLG Celle 14.04.2010 - 4 W 43/10]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge