Rn 6

Es muss sich um einen schuldrechtlichen Anspruch des Privatrechts handeln (RGZ 60, 425; vgl aber BRHP/Kössinger Rz 13 f). Der schuldrechtliche Anspruch kann auf Vertrag, einseitigem Rechtsgeschäft oder G beruhen (BGHZ 134, 184; Soergel/Stürner Rz 13; Grüneberg/Herrler Rz 6). Dingliche Ansprüche (zB §§ 894, 1169) alleine können nur durch Widerspruch geschützt werden (MüKo/Lettmaier Rz 20). Der Anspruch muss nicht fällig, aber wirksam sein (Soergel/Stürner Rz 5). Eine Heilung nach § 311b I 2 oder Bestätigung nach § 141 führen zur Wirksamkeit des Anspruchs für die Zukunft, haben jedoch keine Rückwirkung (BGH NJW 83, 1545). Ein solcher Anspruch ist auch nicht als künftiger Anspruch nach I 2 gesichert (BGH NJW 83, 1545 [BGH 23.03.1983 - IVb ZR 369/81]). Das Anspruchsziel muss mindestens bestimmbar sein (BayObLG DNotZ 89, 364 ff; Zweibr NJW-RR 05, 101 [OLG Zweibrücken 07.10.2004 - 3 W 209/04]; Soergel/Stürner Rz 5), wobei die spätere Bestimmung durch eine Vertragspartei (BayObLG FGPrax 98, 48) oder nach §§ 315, 317 durch einen Dritten (Ddorf Rpfleger 96, 503) ausreicht (Erman/Lorenz Rz 13). Bei einem Anspruch auf Übertragung einer noch nicht vermessenen Teilfläche muss die Teilfläche nach Lage und Größe hinreichend bestimmt sein (BGH MittBayNot 08, 347; BayObLG MittBayNot 98, 340), und zwar durch Beschreibung oder Bezugnahme auf einen Lageplan (BGH aaO; vgl Soergel/Stürner Rz 22). Für die Bestimmtheit gelten dieselben Grundsätze wie für die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages (vgl § 311b Rn 9). Bestimmt ist ein Anspruch auf Rückübertragung bei grobem Undank nach § 530 (BGHZ 151, 116), bei Verarmung des Schenkers (Ddorf Rpfleger 02, 563), bei ›wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse‹ (München RNotZ 07, 348) und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz drohen (München RNotZ 09, 399). Ansprüche aufgrund einer Verfügung von Todes wegen sind vor Eintritt des Erbfalls nicht sicherbar (BGHZ 12, 115), wobei ein Anspruch auf Bestellung einer Vormerkung nur dann besteht, wenn sich dies aus der Verfügung von Todes wegen ergibt (BGH NJW 01, 2884 [BGH 16.01.2001 - XI ZR 41/00]; Soergel/Stürner Rz 17). Nicht sicherbar sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die auf die Eintragung dinglicher Rechte gerichtet sind (MüKo/Lettmaier Rz 21) oder der Anfechtungsanspruch nach § 11 AnfG, wohl aber der Rückgewähranspruch bei Insolvenzanfechtung (Soergel/Stürner Rz 7). Ausnahmsweise können auch mehrere Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert werden (vgl BayObLG Rpfleger 02, 135 [BayObLG 17.10.2001 - 2 Z BR 75/01]; NJW-RR 03, 450 [BayObLG 14.11.2002 - 2 Z BR 114/02]; Grüneberg/Herrler Rz 5).

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