Gesetzestext

 

(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen.

(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem Recht erfolgen, das zurücktreten soll.

(3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.

(4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Recht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Grund für einen Rangvorgehalt kann sein, dass ein später zu bestellendes Recht nur erstrangig bestellt werden kann (§ 10 I ErbbauRG) oder nur vor- bzw erstrangig bestellt werden sollte (zB Wohnungsrecht, Dienstbarkeit, Grundpfandrecht mit besseren Darlehenskonditionen). Dem Rangvorbehalt vergleichbare Wirkung haben auch der schuldrechtliche Anspruch des Eigentümers auf Rangänderung oder des zukünftigen rangschlechteren Gläubigers auf Rangrücktritt, der jeweils durch eine Vormerkung abgesichert wird (Grüneberg/Herrler Rz 1). Soll nur ein Grundpfandrecht mit Vorrang eingetragen werden, kann dasselbe wirtschaftliche Ergebnis durch Bestellung einer Eigentümergrundschuld erreicht werden, die später in eine Fremdgrundschuld umgewandelt wird (vgl MüKo/Lettmaier Rz 2). Der Rangvorbehalt kann nur zugunsten des Eigentümers bestellt werden und ist weder veräußerbar noch pfändbar (BGHZ 12, 238).

B. Entstehung.

I. Einigung.

 

Rn 2

Der Eigentümer und der Berechtigte des mit dem Rangvorbehalt zu belastenden Rechts müssen sich über den Rangvorbehalt entweder bei der Bestellung nach § 873 oder nachträglich als Inhaltsänderung nach § 877 einigen (MüKo/Lettmaier Rz 8). Bei der Belastung von Eigentümerrechten genügt die einseitige Erklärung des Eigentümers (Weitnauer DNotZ 58, 356). Es kann der Vorrang oder auch der Gleichrang vorbehalten werden (KGJ 39, 194; Staud/Kutter Rz 3). Der Rangvorbehalt kann bedingt, befristet oder inhaltlich beschränkt bestellt werden (LG Düsseldorf Rpfleger 85, 100; Soergel/Stürner Rz 1; zu Einzelfällen Grüneberg/Herrler Rz 2). In der Einigung muss das vorbehaltene Recht nach Art und Umfang hinreichend bestimmt sein, wobei der Berechtigte nicht angegeben werden muss. Ist Eintragung eines Grundpfandrechts vorbehalten, muss der Höchstbetrag des Kapitals, der Zinsen und Nebenleistung sowie der Zinsbeginn festgelegt werden (BGHZ 129, 4; Soergel/Stürner Rz 7). Mangels Zinsbeginns gilt für bereits eingetragene Rangvorbehalte der Eintragungszeitpunkt des vorbehaltenen Rechts als Zinsbeginn (BGHZ 129, 5).

II. Eintragung (Abs 2).

 

Rn 3

Die Eintragung hat bei dem belasteten Recht zu erfolgen und bei Briefrechten auch auf dem Brief (BayObLG MittBayNot 79, 113). Bei ursprünglicher Bestellung des Rangvorbehalts ist lediglich die Bewilligung des Eigentümers, bei nachträglicher nur die Bewilligung des Zurücktretenden erforderlich. Der wesentliche Inhalt des vorbehaltenen Rechts muss im Eintragungsvermerk enthalten sein (§ 874). Zu Abweichungen von Einigung und Eintragung vgl Staud/Kutter Rz 10 ff.

III. Belastetes Recht.

 

Rn 4

Grds kann jedes eintragbare Grundstücksrecht – auch eine Vormerkung (LG Köln MittRhNotK 96, 234) – mit einem Rangvorbehalt belastet werden, sofern es nur rechtsgeschäftlich aufgrund Bewilligung und nicht im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch eV bestellt ist (Soergel/Stürner Rz 3, 4).

C. Veräußerung (Abs 3).

 

Rn 5

Bei Veräußerung des Grundstücks geht das Recht zur vorrangigen Belastung auf den neuen Eigentümer über.

D. Ausnutzung des Rangvorbehalts und Wirkung.

I. Ausnutzung.

 

Rn 6

Zur Ausnutzung des Rangvorbehalts ist die Einigung zwischen Eigentümer und Inhaber des vortretenden Rechts erforderlich sowie die Eintragung eines Vermerks im Grundbuch, dass das vortretende Recht in Ausübung des Vorbehalts eingetragen wird (BayObLGZ 56, 463; Soergel/Stürner Rz 8). Diese Rangeinweisung kann auch noch nach Eintragung des Rechts erfolgen (BRHP/Kössinger Rz 6). Bei Briefrechten muss die Eintragung nicht auf dem Brief des zurücktretenden Rechts vermerkt werden (BayObLG MittBayNot 79, 113). Sofern der Rangvorbehalt nicht eingeschränkt ist, kann er auch nur teilweise oder bis zum Höchstbetrag stufenweise ausgenutzt werden, wobei sich der Rang der vorgehenden Rechte untereinander nach § 879 richtet (KGJ 40, 236; MüKo/Lettmaier Rz 13). Nach Erlöschen des vorbehaltenen Rechts kann der Vorbehalt – mangels Einschränkung – auch wiederholt ausgenutzt werden (KG JFG 8, 294; Ulbrich MittRhNotK 95, 303; Grüneberg/Herrler Rz 8; str). Mangels Pfändbarkeit kann der Rangvorbehalt auch nicht durch eine Zwangs- oder Arresthypothek ausgenutzt werden (BGHZ 12, 247; str, vgl Streitstand bei MüKo/Lettmaier Rz 14 mwN).

II. Wirkung.

 

Rn 7

Durch die Ausnutzung des Vorbehalts erhält das vortretende Recht mit dinglicher Wirkung den Rang des zurücktretenden Rechts. Die Ausübung des Vorbehalts entspricht einer Rangänderung, so dass § 880 IV und

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