Rn 6

Die Regelung des § 854 meint ausschl den unmittelbaren Besitz, obgleich dieser Terminus im Gesetz nicht genannt wird. Er ergibt sich in Abgrenzung zum mittelbaren Besitz (§ 868). § 854 betrifft sowohl den Eigenbesitz als auch den Fremdbesitz (§ 872). Umfasst wird weiterhin der Allein- und der Mitbesitz (§ 866), ferner der Voll- und der Teilbesitz (§ 865). Dagegen fällt der Besitzdiener (§ 855) in Abgrenzung zum Besitzer nicht unter die Besitzregelungen. Umgekehrt wird der Erbschaftsbesitz (§ 857) den Regeln des Besitzrechts unterstellt, obgleich hier eine faktische Herrschaftsbeziehung nicht erforderlich ist. Zum Nebenbesitz s.u. § 868 Rn 5.

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