Rn 3

Der mittelbare Besitz kann einer einzelnen Person zustehen. Das zugrundeliegende Rechtsverhältnis kann aber auch zu mehreren Personen bestehen, die mit ihren Besitzmittlungsverhältnissen hintereinander geschaltet sind. Dadurch können sich mehrstufige mittelbare Besitzer ergeben. Denkbar ist freilich auch ein gleichstufiger mittelbarer Besitz mehrerer Personen. IÜ kann der mittelbare Besitz nach allgemeinen Regeln Allein- oder Mitbesitz sein, er kann Eigen- oder Fremdbesitz sein und er ist auch als Erbenbesitz denkbar. Dagegen schließen sich unmittelbarer und mittelbarer Besitz gegenseitig aus, ebenso mittelbarer Besitz und Besitzdienerschaft.

 

Rn 4

IGgs zum Verhältnis des Besitzherrn zu seinem Besitzdiener hat der mittelbare Besitzer durch seine rechtlichen Bindungen keinerlei unmittelbare Weisungsbefugnisse. Für die Zeit des Besitzmittlungsverhältnisses besteht auch kein Zugriff des mittelbaren Besitzers auf die Sache. Daher sind mittelbarer Besitzer und Besitzherr/Besitzdiener strikt voneinander zu trennen. Das Besitzmittlungsverhältnis ist auch kein Fall der Stellvertretung. Hier ist eine strikte Trennung schon deshalb erforderlich, weil es eine Vertretung im Besitz nach allg Regeln nicht gibt (RGZ 137, 23).

 

Rn 5

Ein besonderes Problem stellt die Figur des sog Nebenbesitzes dar. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass ein unmittelbarer Besitzer zugleich zwei verschiedenen Personen den Besitz mittelt, die ohne jedes Wissen voneinander und unverbunden nebeneinanderstehen. Soweit eine solche Situation anzuerkennen wäre, würde es sich um einen gleichstufigen mittelbaren Besitz handeln. Darin liegt zugleich das grds Problem des Nebenbesitzes. Jeder mittelbare Besitz ist davon abhängig, dass ein unmittelbarer Besitzer den Willen hat, seinen Besitz auf Grund eines Besitzmittlungsverhältnisses ausüben zu wollen und seine Herausgabepflicht ggü dem mittelbaren Besitzer anzuerkennen. Ändert der unmittelbare Besitzer seine Willensrichtung und will er einer anderen Person den Besitz mitteln, so muss dies mit der Rspr und der hM in der Weise verstanden werden, dass damit allein dem neuen mittelbaren Besitzer der Besitz vermittelt wird und das frühere Besitzmittlungsverhältnis gelöst ist (BGHZ 28, 16, 27; 50, 45, 50; NJW 79, 2037; zur Gegenauffassung Soergel/Stadler § 868 Rz 20 ff mwN). Bedeutsam ist die Figur des Nebenbesitzes insb beim gutgläubigen Erwerb iRv § 934 (§ 934 Rn 3) sowie bei der Übertragung des Anwartschaftsrechts.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge