Rn 3

Voraussetzung der ersten Alt des § 934 ist es, dass der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist. Darüber hinaus müssen nach allg Regeln die sämtlichen Voraussetzungen des § 931 vorliegen. Zusätzlich bedarf es der allg Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb (Rechtsgeschäft, Verkehrsgeschäft, kein Rückerwerb, kein Abhandenkommen). IE bedeutet dies, dass zwischen dem Veräußerer als mittelbarem Besitzer und dem unmittelbaren Besitzer ein Besitzmittlungsverhältnis iSv § 868 besteht, wobei der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren den Besitz mittelt und somit aktuellen Fremdbesitzerwillen hat. Nicht ausreichend ist es, wenn der unmittelbare Besitzer unterschiedlichen Personen den Besitz mittelt, so dass Nebenbesitz zu bejahen ist (zum Nebenbesitz s § 868 Rn 5). In diesem Falle ist wegen des nicht ungeteilten Besitzmittlungsverhältnisses ein Rechtserwerb nach § 934 nicht möglich. IdR führt eine Änderung der Willensrichtung aber nicht zum Nebenbesitz, sondern zum Wechsel des mittelbaren Besitzers. Aus dem bestehenden Besitzmittlungsverhältnis muss sich ein Herausgabeanspruch ergeben, der abgetreten wird. In der ersten Alt des § 934 muss der abgetretene Herausgabeanspruch so beschaffen sein, dass er sich aus einem ein Besitzmittlungsverhältnis konstituierenden Schuldverhältnis ergeben kann. Ein gesetzlicher Anspruch aus Bereicherungsrecht, unerlaubter Handlung oder aus § 985 kann für die erste Alt nicht ausreichen. Die Abtretung selbst muss wirksam vorgenommen sein, frühere Abtretungen oder Abtretungsverbote schließen den Erwerb aus. Zusätzlich zum bestehenden Besitzmittlungsverhältnis und zur Abtretung ist auch bei § 934 Voraussetzung, dass eine dingliche Einigung iSd § 929 vorliegt und dass der Erwerber gutgläubig iSv § 932 II ist. Mit der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale von § 931 tritt der Eigentumserwerb ein.

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