Gesetzestext

 

Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 934 dehnt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs auf den Erwerbstatbestand des § 931 aus und erweitert damit die Möglichkeiten des Verkehrsschutzes. Die Norm knüpft (jedenfalls in ihrer ersten Alternative) an ein bestehendes Besitzmittlungsverhältnis an und behandelt dieses wie den unmittelbaren Besitz des Veräußerers. Dies stellt eine nicht unerhebliche Ausdehnung des Gutglaubensschutzes dar.

B. Systematik.

 

Rn 2

§ 934 ist die parallele Gutglaubensnorm zu § 931, den sie voraussetzt. Im Falle der Eigentumsübertragung nach § 931 ist anerkannt, dass die Norm sowohl demjenigen Veräußerer zur Seite steht, der als Eigentümer keinen Besitz hat als auch demjenigen, der mittelbarer Besitzer ist. An diese in § 931 nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebrachten Alternativen knüpft § 934 an und trennt in seinen beiden Alternativen die Fälle, dass der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist und die Situation, dass ein Besitz des Veräußerers nicht vorliegt. Beide Alternativen müssen wegen ihrer unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen beim Erwerb des Eigentums strikt getrennt werden.

C. Veräußerer ist mittelbarer Besitzer.

 

Rn 3

Voraussetzung der ersten Alt des § 934 ist es, dass der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist. Darüber hinaus müssen nach allg Regeln die sämtlichen Voraussetzungen des § 931 vorliegen. Zusätzlich bedarf es der allg Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb (Rechtsgeschäft, Verkehrsgeschäft, kein Rückerwerb, kein Abhandenkommen). IE bedeutet dies, dass zwischen dem Veräußerer als mittelbarem Besitzer und dem unmittelbaren Besitzer ein Besitzmittlungsverhältnis iSv § 868 besteht, wobei der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren den Besitz mittelt und somit aktuellen Fremdbesitzerwillen hat. Nicht ausreichend ist es, wenn der unmittelbare Besitzer unterschiedlichen Personen den Besitz mittelt, so dass Nebenbesitz zu bejahen ist (zum Nebenbesitz s § 868 Rn 5). In diesem Falle ist wegen des nicht ungeteilten Besitzmittlungsverhältnisses ein Rechtserwerb nach § 934 nicht möglich. IdR führt eine Änderung der Willensrichtung aber nicht zum Nebenbesitz, sondern zum Wechsel des mittelbaren Besitzers. Aus dem bestehenden Besitzmittlungsverhältnis muss sich ein Herausgabeanspruch ergeben, der abgetreten wird. In der ersten Alt des § 934 muss der abgetretene Herausgabeanspruch so beschaffen sein, dass er sich aus einem ein Besitzmittlungsverhältnis konstituierenden Schuldverhältnis ergeben kann. Ein gesetzlicher Anspruch aus Bereicherungsrecht, unerlaubter Handlung oder aus § 985 kann für die erste Alt nicht ausreichen. Die Abtretung selbst muss wirksam vorgenommen sein, frühere Abtretungen oder Abtretungsverbote schließen den Erwerb aus. Zusätzlich zum bestehenden Besitzmittlungsverhältnis und zur Abtretung ist auch bei § 934 Voraussetzung, dass eine dingliche Einigung iSd § 929 vorliegt und dass der Erwerber gutgläubig iSv § 932 II ist. Mit der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale von § 931 tritt der Eigentumserwerb ein.

D. Veräußerer ist nicht Besitzer.

 

Rn 4

Die zweite Alt des § 934 geht davon aus, dass der Veräußerer keinen Besitz an der Sache hat. Auch in diesem Falle ist vom Berechtigten ein Erwerb nach § 931 möglich. Im Falle des § 934 knüpft die zweite Alt an diesen Tatbestand an und erklärt den gutgläubigen Erwerb ebenfalls für möglich, soweit der Erwerber den Besitz der Sache von der dritten Person erlangt. Auch hierbei wird zunächst der Tatbestand des § 931 vorausgesetzt, also bei fehlendem Besitz des Veräußerers muss jedenfalls ein Herausgabeanspruch an den Erwerber abgetreten sein. In dieser Alt genügt als Herausgabeanspruch aber auch ein gesetzlicher Anspruch aus Bereicherung oder Delikt. Der Fall, dass dem Veräußerer nur der Herausgabeanspruch nach § 985 zusteht, ist bei gutgläubigem Erwerb nicht denkbar. Wird bei vorliegender dinglicher Einigung nach § 929 und Erfüllung der Voraussetzungen des § 931 sowie Gutgläubigkeit des Erwerbers ein Eigentumserwerb nach der zweiten Alt von § 934 in Betracht gezogen, so verlangt das Gesetz in dieser Variante zusätzlich, dass der Erwerber den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt hat. Besitzerwerb meint hier den Eigenbesitz an der Sache unter Ausschluss jeglicher Besitzbeziehung des Veräußerers. In Betracht kommen kann also die Übertragung des unmittelbaren Eigenbesitzes vom Dritten an den Erwerber, ferner die Übertragung des Besitzes mit Hilfe eines Besitzdieners. Ausreichend ist aber auch die Übertragung des mittelbaren Besitzes, soweit das Besitzmittlungsverhältnis nicht eine Besitzbeziehung zum Veräußerer eröffnet. Schließlich genügt nach str Auffassung auch die nachträgliche Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen dem Dritten als unmittelbaren Besitzer und dem Erwerber (

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