Rn 17

In den §§ 11 1 StVG, 6, 8 HaftpflG, 36, 38 LuftVG, 8, 9 ProdHaftG und noch mehreren anderen finden sich Sondervorschriften über die Ersatzpflicht bei Körperverletzungen. Diese gehen zwar formal den §§ 842, 843 vor. Sachlich enthalten sie aber keine Abweichung, so dass dort die gleichen Probleme auftreten. Wo solche Vorschriften fehlen (wie bei § 22 WHG), kann man also ohne weiteres die allg §§ 842, 843 anwenden.

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