Gesetzestext

 

(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.

(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

 

Rn 1

§ 9 regelt den Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Geschädigten für Ansprüche des Geschädigten selbst und solche der Hinterbliebenen. Die Vorschrift entspricht §§ 843, 844 II BGB, s § 843 BGB Rn 1 ff, § 844 BGB Rn 9 ff.

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