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Es wird unterschieden zwischen dem – rechtswidrigen – enteignungsgleichen und dem – an sich rechtmäßigen – enteignenden Eingriff. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (BGHZ 170, 260). Im Gegensatz zur klassischen Enteignung, nämlich einem staatlichen Zugriff auf das Eigentum, der auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter, dem Schutz des Art 14 I 1 GG unterliegender Rechtspositionen des Einzelnen gerichtet ist, handelt es sich beim enteignenden Eingriff um die meist unvorhersehbaren nachteiligen Nebenfolgen des an sich rechtmäßigen staatlichen Handelns, das idR nicht mit Mitteln des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes wirksam abgewendet werden kann (BGH NJW 84, 1876). Beide Rechtsinstitute verlangen einen unmittelbar durch eine hoheitliche Maßnahme herbeigeführten Eingriff (BGH NJW 80, 770 [BGH 13.12.1979 - III ZR 95/78]). Schutzgut sind die von der Eigentumsgarantie des Art 14 I GG umfassten Rechtspositionen, dagegen nicht bloße Chancen und Aussichten, auf die ein rechtlich gesicherter Anspruch nicht besteht (BGH NJW 05, 748 [BGH 09.12.2004 - III ZR 263/04]). Ist das Amtshandeln vertretbar und damit nicht rechtswidrig, entfallen auch enteignungsgleiche Ansprüche (BGH AfP 17, 234 [BGH 15.12.2016 - III ZR 387/14]). Passivlegitimiert ist der Begünstigte der Maßnahme (BGH NJW 84, 1876). Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff ist ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch, der neben den Amtshaftungsanspruch treten kann (BGHZ 197, 43), auch neben Ansprüchen aus den Polizeigesetzen (BGH VersR 11, 808). Während der Amtshaftungsanspruch auf vollen Schadensersatz gerichtet ist, gewährt er lediglich eine ›angemessene Entschädigung‹, die nicht zwingend hohe Schäden erfordert (BGHZ 170, 260), wobei auch § 254 anwendbar ist (BGH BauR 88, 111).

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