Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Entschädigung für die nachteiligen Auswirkungen einer schlicht-hoheitlich betriebenen Mülldeponie, die große Scharen von Möwen und Krähen anlockt, die auf benachbarten Äckern Schäden an der Saat anrichten.

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Entscheidung vom 11.05.1978)

LG Lübeck

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Mai 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines etwa 65 ha großen, in der Gemarkung N. gelegenen Hofes; seine etwa 4,5 ha große Koppel "K." liegt in der Nähe (Entfernung etwa 400 m) der von der Beklagten seit 1963 schlicht-hoheitlich betriebenen Mülldeponie "Niemark". Dort wird u.a. Hausmüll gelagert, der trotz des Bemühens der Beklagten um möglichst rasche Abdeckung einen ständigen Anziehungspunkt für Scharen von Krähen und Möwen bildet. Diese Vögel lassen sich auch auf den nahegelegenen Feldern nieder und richten dort an der jungen Saat Schäden an, die aber normalerweise nicht zum vollständigen Ausfall der Ernte führen.

Im Winter 1974/75 herrschte eine besonders milde Witterung. Nach Abschluß der Zuckerrübenernte Ende Oktober hatte der Kläger auf seiner Koppel Winterweizen ausgesät. Als die Pflanzen einige Zentimenter hoch waren, fielen Schwärme von Vögeln ein und pickten die Keimlinge auf. Da der Boden nicht gefroren und auch nicht von einer schützenden Schneedecke bedeckt war, konnten die Möwen und Krähen die Pflanzen in großer Zahl aus der Erde reißen, so daß sie vertrockneten.

Der Kläger hat behauptet: Nur in jenem Winter sei der Schaden an der Saat so groß gewesen, daß der ganze Schlag habe umgebrochen werden müssen. Weder durch vermehrte Bejagung noch durch die sonst üblichen Verscheuchungsmethoden, wie Aufstellen von Vogelscheuchen und Aufhängen von toten Vögeln, seien die Tiere dauerhaft zu vertreiben gewesen. Die Beklagte habe nicht genügend gegen die Möwen-und Krähenplage unternommen. Sie hafte aus diesem Grunde, zumindest aber aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs, für den ihm entstandenen Ernteausfall.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 4.638,96 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen: Sie treffe kein Verschulden, da sie die Deponie nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ordnungsgemäß betrieben und alles Erdenkliche gegen die Vogelplage getan habe. Es liege auch kein enteignender Eingriff vor. Ursächlich für den Schaden seien allein die außerordentlich milden Witterungsverhältnisse im Winter 1974/75 gewesen, die in den Risikobereich des Landwirts fielen. Zudem sei der Kläger gehalten gewesen, diesem Umstand durch Anbau weniger empfindlicher Feldfrüchte Rechnung zu tragen. Auch habe er die Vögel nicht genügend bekämpft.

Das Landgericht hat der Klage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Voraussetzungen einer amtspflichtwidrigen Schädigung des Klägers durch Beamte der beklagten Stadt sind weder dem unstreitigen Sachverhalt noch den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

II.

Das Berufungsgericht lehnt einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch wegen eines enteignenden Eingriffs mit der Begründung ab, es fehle an dem Erfordernis, daß ein hoheitlicher Eingriff der Beklagten unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Klägers gehabt habe.

Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1.

Die Beklagte betreibt ihre Mülldeponie als Einrichtung der Daseinsvorsorge - insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen - in schlicht-hoheitlicher Verwaltung. Daher sind Beeinträchtigungen, die von der Deponie ausgehen, grundsätzlich geeignet, einen Entschädigungsanspruch nach Art. 14 GG auszulösen, sofern ihre Zuführung nicht untersagt werden kann (BGHZ 64, 220, 222 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 19. Februar 1976 - III ZR 13/74 = NJW 1976, 1204 = LM § 906 BGB Nr. 48), durch sie in das Grundeigentum oder den eingerichteten und ausgeübten (landwirtschaftlichen) Gewerbebetrieb des Klägers unmittelbar eingegriffen und diesem dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt worden ist (BGHZ 72, 289, 292; Senatsurteile vom 10. November 1977 - III ZR 121/75 = NJW 1978, 1051 = LM § 909 BGB Nr. 17 und vom 15. März 1979 - III ZR 3/78 = WM 1979, 1216). Die Regelung über den Ersatz des Wildschadens (§§ 29 ff BJagdG) läßt entgegen der im Berufungsrechtszug vertretenen Auffassung der Beklagten Entschädigungsansprüche wegen Einwirkungen der hier vorliegenden Art unberührt.

2.

a)

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger einem zwangsweisen Eingriff von hoher Hand ausgesetzt war. Er konnte die Zuführung der von der Mülldeponie ausgehenden Immissionen schon deshalb nicht verbieten, weil ein derartiges Verbot zu einer nicht vertretbaren Stillegung des dem öffentlichen Interesse dienenden gemeinwichtigen Betriebs der Mülldeponie führen würde (Senatsurteil vom 19. Februar 1976 a.a.O.; BGH Urteil vom 6. Juni 1969 - V ZR 53/66 = LM § 906 BGB Nr. 32 = WM 1969, 1042 m.w.Nachw.; RGRK-BGB 12. Aufl. § 906 Rdn. 69; § 1004 Rdn. 135; Soergel/Baur BGB 11. Aufl. § 906 Rdn. 66, Soergel/Mühl a.a.O. § 1004 Rdn. 97).

b)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht hat die Beklagte durch den schlicht-hoheitlichen Betrieb der Mülldeponie unmittelbar in Eigentumsschutz genießende Rechtspositionen des Klägers eingegriffen, wie dies nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats Voraussetzung für die Annahme eines enteignenden Eingriffs ist (BGHZ 54, 332, 338; 55, 229, 231; Senatsurteil vom 26. Februar 1976 - III ZR 183/73 = LM Art. 14 (Cc) GG Nr. 26). Die Beklagte hat durch die Ablagerung erheblicher Mengen von Hausmüll auf ihrer Deponie große Scharen nahrungssuchender Möwen und Krähen angelockt, die ihre Futtersuche zwangsläufig auf die benachbarten Äcker des Klägers ausdehnten und dort Schäden an der jungen Wintersaat anrichteten. Derartige Schäden konnten die Tiere bei jeder Witterung verursachen; bei bestimmten Witterungsverhältnissen, wie z.B. bei Frost oder beim Vorhandensein einer die Saat schützenden Schneedecke, bestand allerdings nur ein geringeres Schadensrisiko. Demnach hat sich infolge der milden Witterung im Winter 1974/75 lediglich eine von der Deponie stets ausgehende typische Gefahr für die junge Saat in stärkerem Ausmaß verwirklicht, als das bei ausgeprägtem Winterwetter der Fall gewesen wäre. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß ein ganz außerhalb der hoheitlichen Maßnahme liegendes, selbständiges Ereignis erst den Schaden ausgelöst habe. Der von dem Berufungsgericht für seine Auffassung herangezogenen Entscheidung BGHZ 55, 229 = NJW 1971, 607 liegt eine andere Fallgestaltung zugrunde, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.

Auch das weitere Erfordernis, daß die schädigenden Auswirkungen von der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme ausgehen (Senatsurteil vom 26. Februar 1976 - III ZR 88/73 = LM Art. 14 [Cc] GG Nr. 25 m.w.Nachw.), ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt. Größere Ansammlungen von Hausmüll werden im allgemeinen nur auf Mülldeponien, die von der öffentlichen Hand oder in ihrem Auftrag betrieben werden, gelagert.

3.

Ein entschädigungspflichtiger Eingriff in eine in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallende Rechtsposition läge allerdings nicht vor, wenn der Kläger nach Nachbarrecht die gleichen Einwirkungen auf sein Eigentum ohne Ausgleich hätte hinnehmen müssen, falls die Beeinträchtigungen von einem privaten Nachbarn herbeigeführt worden wären. Denn die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition des Klägers wird auch durch die Vorschriften des Nachbarrechts, die zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) gehören, näher ausgestaltet (BGHZ 48, 46, 50; 57, 370, 373; 72, 289, 292; Senatsurteil vom 15. März 1979 a.a.O.). So hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß der Eigentümer Immissionen (Einwirkungen) von hoher Hand auf sein Grundsütck insoweit entschädigungslos dulden muß, als sie nicht das Maß dessen übersteigen, was ein (privater) Nachbar nach § 906 BGB ohne Ausgleich ertragen muß (BGHZ 64, 220, 222 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 19. Februar 1976 und vom 19. März 1979, jeweils a.a.O.).

Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus.

a)

Es vertritt die Auffassung, bei dem Einfall von Krähen und Möwen handele es sich, da diese Tiere nicht den unwägbaren Stoffen zugerechnet werden könnten, um Immissionen, die nicht unter § 906 BGB fielen, so daß ein Eigentümer gegen einen privaten Nachbarn in einem solchen Falle schlechthin mit der Abwehrklage aus § 1004 BGB vorgehen könne.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auslegungdes § 906 BGB (ebenso etwa RGRK-BGB a.a.O. § 906 Rdn. 24; Erman/H. Westermann BGB 6. Aufl. § 906 BGB Rdn. 5) oder der in Rechtsprechung und Schrifttum zunehmend vertretenen Gegenmeinung (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1968, 841 [nur LS mit red. Anm.] AG Hamburg MDR 1970, 329; Staudinger/Seufert BGB 11. Aufl. § 906 Rdn. 7; Soergel/Mühl a.a.O. § 1004 Rdn. 13; Palandt/Bassenge BGB 39. Aufl. § 906 Anm. 2 a) dd)) zu folgen ist. Selbst wenn man hier § 906 BGB anwenden wollte, wäre der Kläger gegenüber einem privaten Nachbarn nicht verpflichtet, derartige Einwirkungen ohne Ausgleich hinzunehmen. Angesichts dessen, daß die Schäden an der Saat so erheblich waren, daß eine Ackerfläche von 4,5 ha umgepflügt werden mußte, ist die ortsübliche Benutzung des dem Kläger gehörenden Grundstücks wesentlich und dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt worden (§ 906 Abs. 2 BGB). Daher hätte der Kläger gegenüber einem Privaten, falls die Benutzung des Geländes, von dem die Einwirkungen ausgingen, ortsüblich war - die wirtschaftliche Unzumutbarkeit von Verhinderungsmaßnahmen steht außer Zweifel - an sich einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder, wenn die Benutzung des einwirkenden Grundstücks nicht ortsüblich war, an sich den Abwehranspruch aus § 1004 BGB geltend machen können. Es erfüllt grundsätzlich den Tatbestand des § 1004 BGB - sofern nicht eine Duldungspflicht besteht -, wenn die Beklagte eine - auch für die Ablagerung von Hausmüll bestimmte - Mülldeponie unterhält, die einen besonderen Anziehungspunkt für Krähen und Möwen bildet, die unvermeidbar auch auf nahegelegenen Äckern die gerade aufgegangene Saat beschädigen (vgl. RGZ 160, 381: Fliegenplage, die von der Haltung einer Schafherde ausgeht; s. ferner RGRK-BGB a.a.O. § 1004 Rdn. 21).

b)

Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht zu der für Fälle der vorliegenden Art im Blick auf die Situationsgebundenheit des Grundeigentums festzulegenden enteignungsrechtlichen Opfergrenze geäußert, bis zu deren Erreichung dem Kläger eine entschädigungslose Hinnahme der Beeinträchtigungen zumutbar ist. Für diese Frage der Zumutbarkeit erlangt der Umstand Bedeutung, daß beide Parteien hier Nutzungen ausüben, die in den Außenbereich gehören. Dieser ist u.a. dazu bestimmt, emmissionsintensive Anlagen wie Mülldeponien aufzunehmen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1961 = § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG n.F.). Von daher ergibt sich für den Kläger entsprechend der "Situation" seines Grundstücks eine bestimmte "Gebietsvorbelastung", eine größere Anfälligkeit seines Eigentums für Immissionen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1977 - III ZR 6/75 = NJW 1977, 894 = DVBl 1977, 523 = LM § 906 BGB Nr. 52 für Verkehrsimmissionen im Außenbereich). Deswegen beeinflußt die Lage der Äcker des Klägers im Außenbereich entsprechend dem Gebietscharakter die Grenzen des entschädigungslos Zumutbaren mit (vgl. Senatsurtil vom 3. März 1977 - III ZR 181/74 = NJW 1977, 1817 = LM Art. 14 [Cf] GG Nr. 51). Für die Beurteilung kann auch erheblich werden, daß es sich bei der Mülldeponie mit der dargestellten "Anlockungswirkung" für Tiere möglicherweise um eine Einrichtung handelt, die als Störquelle den Gebietscharakter prägt (vgl. auch BGH Urteil vom 26. September 1975 - V ZR 204/73 "Porta Nigra" = LM § 906 BGB Nr. 49 = DVBl 1977, 34; s. ferner Senatsurteil vom 3. März 1977 a.a.O.). Im Blick darauf kann das von der Beklagten - auch mit Rücksicht auf die Größe ihrer Deponie und den Umfang der daraus hervorgehenden Gefahren - eventuell zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme auf die Individualinteressen des Klägers (vgl. dazu auch BVerwGE 52, 122, 125 ff) eine Verschiebung der erwähnten Zumutbarkeitsschwelle zugunsten des Klägers bewirken. Es geht hier - auch bei der Höhe des Anspruchs - ähnlich wie im Falle des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB um einen Interessenausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten, bei dem alle Umstände des Einzelfalles zu beachten sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1976 - III ZR 184/73 = LM Art. 14 [Ca] GG Nr. 21 = DVBl 1976, 774 m.w.Nachw.).

Die Entschädigung ist in einem solchen Fall unter tatrichterlicher Würdigung aller relevanten Umstände nach § 287 ZPO zu bemessen. Dabei ist zu beachten, daß der Betroffene nur für den Teil der Beeinträchtigungen, der die Opfergrenze übersteigt, eine Entschädigung erhält. Er muß es sich in diesem Rahmen zurechnen lassen, daß auch von der Getreidesaat, die infolge der milden Witterung im Winter 1974/75 für Vogelfraß besonders anfällig war, eine gewisse "Anlockungswirkung" für Möwen und Krähen ausging.

4.

Hiernach beruht das Berufungsurteil auf rechtsfehlerhaften Erwägungen. Da es auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden kann, ist es aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei auf folgendes hingewiesen:

Nach dem derzeitigen Sachstand kann es dem Kläger nicht als Mitverschulden angelastet werden, daß er im Herbst 1974 seinen Acker mit Winterweizen bestellt hat. Diese Fruchtfolge entsprach einer Empfehlung des Zeugen Dipl. - Landwirt F., der auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Landwirtschafts- und Wirtschaftsberatungsschule Bad Oldesloe den Kläger schon seit längerem bei der Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes beriet. Der Anbau von Winterweizen war, wie das Landgericht im Anschluß an den Sachverständigen Fehrs ausgeführt hat, aus betriebswirtschaftlichen Gründen durchaus sachgerecht. Dem Landgericht ist ferner darin zu folgen, daß auch sonst keine Umstände vorliegen, die ein Mitverschulden des Klägers begründen könnten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018776

NJW 1980, 770

NJW 1980, 770-771 (Volltext mit amtl. LS)

MDR 1980, 384 (Volltext mit amtl. LS)

VerwRspr 1980, 831

VerwRspr 31, 831 - 835

VwRspr 1980, 831-835 (Volltext mit amtl. LS)

BRS 1987, 206

BRS 1987, 531

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