Rn 1

Die Haftung für vermutetes Verschulden wegen Verletzung einer Verkehrspflicht (s insb Soergel/Krause § 832 Rz 2 f; Erman/Wilhelmi § 832 Rz 1) nach § 832 ergänzt §§ 827–829. Grundgedanke der Regelung ist, dass im Hinblick auf Gefahren, die von Aufsichtsbedürftigen iSd § 832 ausgehen, der Aufsichtspflichtige die besten Einwirkungsmöglichkeiten hat (Erman/Wilhelmi § 832 Rz 1). Die Haftung enthält Elemente von Bereichs- und Übernahmehaftung (Erman/Wilhelmi aaO) und kann mit einer Haftung aus § 823 (insb wegen Verletzung von Organisationspflichten) konkurrieren. Im Unterschied zu anderen Regelungen einer Haftung für vermutetes Verschulden (zB §§ 831, 833 2, 834, 836) hat bei § 832 der Aufsichtspflichtige jedoch weder die Gefahr selbst geschaffen noch zieht er einen Nutzen aus ihr (BeckOK/Spindler § 832 Rz 1). Daraus lässt sich ein Ausnahmecharakter der Vorschrift ableiten, der ihre analoge Anwendung auf von § 832 nicht erfasste Personen grds verbietet (so auch insb Staud/Bernau § 832 Rz 7 f; BeckOK/Spindler § 832 Rz 1; Erman/Wilhelmi § 832 Rz 4; Ausn: Rn 2).

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