Rn 2

§ 832 gilt ausschließlich für die dort genannten privatrechtlichen Aufsichtsverhältnisse (zur Ablehnung einer analogen Anwendung s.o. Rn 1). Bei öffentlich-rechtlichen Aufsichtsverhältnissen (zB Lehrer-Schüler-Verhältnis an öffentlichen Schulen) wurde früher meist ausschließlich § 839 iVm Art 34 GG angewandt (BGHZ 13, 25, 27; Ddorf NJW-RR 99, 1620; § 839 Rn 125 ff; krit Marburger VersR 71, 777, 781 f). Es erscheint jedoch sinnvoll, die Anforderungen an die Aufsichtspflicht dort ebenso zu bestimmen wie bei § 832 und auch eine entspr Beweislastumkehr anzunehmen (mittlerweile auch BGHZ 196, 35 Rz 23 ff; Kobl DAR 12, 704; weiterhin zB Mertens MDR 99, 998, 999; Staud/Bernau § 832 Rz 211 mwN; BeckOGK/Wellenhofer § 832 Rz 12; BeckOK/Spindler § 832 Rz 3).

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